Für den Nachweis "besonderer Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (wie BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269). Ein Nachweis herausragender Fähigkeiten" ist in der Regel nicht gefordert.
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.
2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.
3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert ist.
3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben.
Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf Entscheidungen bezieht, die der Urteilsfällung vorausgehen, gilt der Ausschluss des Rechtsmittels auch für die der Beschlussfassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben.
Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf Entscheidungen bezieht, die der Urteilsfällung vorausgehen, gilt der Ausschluss des Rechtsmittels auch für die der Beschlussfassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben.
Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf Entscheidungen bezieht, die der Urteilsfällung vorausgehen, gilt der Ausschluss des Rechtsmittels auch für die der Beschlussfassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben.
Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf Entscheidungen bezieht, die der Urteilsfällung vorausgehen, gilt der Ausschluss des Rechtsmittels auch für die der Beschlussfassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Bei fehlender Nichtabhilfeentscheidung kann das Beschwerdegericht entsprechend § 309 Abs. 2 StPO bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Beschwerde eine eigene Entscheidung treffen, ohne die Akten zum Nachholen der Nichtabhilfenetscheidung zuvor zurückgegeben zu haben.
Über den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO hinaus, der sich auf Entscheidungen bezieht, die der Urteilsfällung vorausgehen, gilt der Ausschluss des Rechtsmittels auch für die der Beschlussfassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Gegen die Ablehnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist begründet, wenn dieser es unterlässt, die Prozessbevollmächtigten der Parteien von einem beabsichtigten Ortstermin zu benachrichtigen, gleichwohl aber einer Partei die Teilnahme am Ortstermin gestattet.
1. Ein Gerichtssachverständiger darf sich gegen Angriffe einer Partei im Bezug auf seine Feststellungen grundsätzlich auch in akzentuierter Form verteidigen. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, das Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann.
2. Der Wert des Ablehnungsverfahrens gegen einen Sachverständigen entspricht demjenigen der Hauptsache.
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden.
2. Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Beweisaufnahme in §§ 402, 379 Satz 1, 356 ZPO nicht gedeckt, wenn der Umstand der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht kausal für eine eintretende Verzögerung war.
Im Spruchverfahren sind die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz und die Anordnung der Vorschussleistung nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.
1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.
2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Wird die Unterbringung eines Betroffenen in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens richterlich angeordnet, so kommt die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes als Aufwendungen des Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung diente. Sind daneben auch medizinische Gründe gegeben, die einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit erfordern, so wird die Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. des Sozialhilfeträgers durch die richterliche Anordnung der Unterbringung nicht ausgeschlossen.
1. Es zählt nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, ob die durch den Arbeitgeber nach § 16 MTV des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein unstreitig tarifgerecht erfolgte Abrechnung des Urlaubsentgelts mit den gesetzlichen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in Einklang steht.
2. Das Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Durchführung der Rechtsnorm (hier: § 16 MTV n.F.), nicht aber darauf, ob die Rechtsnorm ihrerseits gegen höherrangiges Recht (hier: § 12 BurlG) verstößt. Das Überwachungsrecht besteht gegenüber dem Arbeitgeber, der die Rechtsnorm (hier: § 16 MTV n.F.) zu beachten hat, nicht jedoch gegenüber dem Normgeber (hier: den Tarifvertragsparteien), der die Rechtsnorm erlassen hat.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten erkennen lässt, dass er beleidigende Äußerungen einer Partei in Bezug auf sein Ausgangsgutachten als beleidigend versteht.
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen und unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbstständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss.
2. Die für das diesbezügliche Verfahren für das Gericht maßgeblichen Normen der §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 15 Abs. 1 FGG erklären die Vorschriften der ZPO über den Beweis für Sachverständige für entsprechend anwendbar. Nach § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern. Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann.
Eine Straussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB kann jedenfalls nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Verurteilte sei nicht bereit, dem nach § 454 Abs. 2 StPO beauftragten Sachverständigen gegenüber bestimmte Angaben zu machen.
Dies gilt namentlich dann, wenn die Weigerung des Verurteilten auf nachvollziehbaren Gründen beruht und eine Reihe günstiger Prognosekriterien bereits erfüllt sind.
Allein die Tatsache, dass sowohl der in Anspruch genommene Arzt als auch der Sachverständige nebenberufliche Lehraufträge an derselben großen Universitätsklinik wahrnehmen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
1. Gegen die Ablehnung eines im selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrages, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
2. Ist ein Antrag auf Einholung eines solchen weiteren Sachverständigengutachtens gestellt, so ist vom Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung von § 412 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren entwickelten Kriterien unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu prüfen, ob die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Der Antrag kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das bereits erstattete Gutachten weder "grob fehlerhaft" sei noch sich "auf den ersten Blick als völlig ungeeignet" erweise.
Zur Besorgnis der Befangenheit wegen eines Sachverständigen, der in seinem schriftlichen Gutachten Fragen beantwortet, die zwar der Beweisbeschluss nennt, die aber nicht an ihn gerichtet sind.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt gemäß § 246 a StPO zwingend voraus, dass der Tatrichter sich bei der Anordnung der Maßregel sachverständiger Hilfe bedient. Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht es unterlässt, in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.
Äußert sich ein Sachverständiger im Arzthaftungsprozess zu etwaigen Aufklärungspflichten, obwohl der Kläger seine Klage nicht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten stützt und auch die dem Sachverständigen unterbreiteten Beweisfragen ausschließlich Behandlungsfehler betreffen, so kann dies seine Befangenheit begründen.
Zum Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, aufgrund dessen Feststellungen der Geschädigte eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verbüßte, die er nicht begangen hat.
Der Vorschlag des Sachverständigen, die Fragestellung eines Gutachtens zu Umgangsfragen auf die Frage der Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils auszudehnen, kann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Auch Empfehlungen des Sachverständigen zu verfahrensleitenden Maßnahmen können ein Befangenheitsgesuch begründen, vor allem wenn der Sachverständige neben entsprechenden Schreiben an das Gericht in Mitteilungen an die betroffene Partei die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen als sicher vom Gericht zu erwarten darstellt.
1. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung sind insbesondere auch die mit der beabsichtigten Behandlung verbundenen möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der dem Gericht insoweit obliegenden Amtsermittlung sind u. a. auch die Ergebnisse etwaig bereits erfolgter Behandlungen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
2. Angesichts der Bedeutung und Intensität des mit einer Zwangsmedikation verbundenen Grundrechtseingriff ist das notwendige Sachverständigengutachten (§ 70e FGG) durch einen externen, nicht im behandelnden Krankenhaus tätigen Sachverständigen zu erstellen.
1. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung sind insbesondere auch die mit der beabsichtigten Behandlung verbundenen möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der dem Gericht insoweit obliegenden Amtsermittlung sind u. a. auch die Ergebnisse etwaig bereits erfolgter Behandlungen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
2. Angesichts der Bedeutung und Intensität des mit einer Zwangsmedikation verbundenen Grundrechtseingriff ist das notwendige Sachverständigengutachten (§ 70e FGG) durch einen externen, nicht im behandelnden Krankenhaus tätigen Sachverständigen zu erstellen.
1. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung sind insbesondere auch die mit der beabsichtigten Behandlung verbundenen möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der dem Gericht insoweit obliegenden Amtsermittlung sind u. a. auch die Ergebnisse etwaig bereits erfolgter Behandlungen in der Vergangenheit zu ermitteln und zu berücksichtigen.
2. Angesichts der Bedeutung und Intensität des mit einer Zwangsmedikation verbundenen Grundrechtseingriff ist das notwendige Sachverständigengutachten (§ 70e FGG) durch einen externen, nicht im behandelnden Krankenhaus tätigen Sachverständigen zu erstellen.
Besteht oder bestand zwischen dem im Haftungsprozess in Anspruch genommenen Arzt und dem gerichtlichen Sachverständigen eine intensive ärztliche Zusammenarbeit der Art, dass der Arzt über viele Jahre fortlaufend Patienten mit speziellen Erkrankungen zur Operation an den Sachverständigen überweisen hat, so ist dieser Umstand aus der Sicht des Patienten geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.