1. Nach Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 JVEG) kann angesichts einer Zuordnung der Sachverständigentätigkeit zu einem in der Anlage 1 zum JVEG geregelten Sachgebiet nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es müsse ein geringeres Honorar festgesetzt werden, weil ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht erkennbar sei.
2. Bei einer plausiblen Begründung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen reicht ein pauschaler Hinweis der Partei nicht aus, der Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar. Die dem Sachverständigen zweitinstanzlich aufgegebene Ergänzung des Gutachtens ist jedenfalls dann zu vergüten, wenn von einem fehlerhaften Ausgangsgutachten nicht gesprochen werden kann.
1. Nach Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 JVEG) kann angesichts einer Zuordnung der Sachverständigentätigkeit zu einem in der Anlage 1 zum JVEG geregelten Sachgebiet nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es müsse ein geringeres Honorar festgesetzt werden, weil ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht erkennbar sei.
2. Bei einer plausiblen Begründung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen reicht ein pauschaler Hinweis der Partei nicht aus, der Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar. Die dem Sachverständigen zweitinstanzlich aufgegebene Ergänzung des Gutachtens ist jedenfalls dann zu vergüten, wenn von einem fehlerhaften Ausgangsgutachten nicht gesprochen werden kann.
Bei einem Verstoß des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegen die Pflicht aus § 407 a Abs. 3 ZPO (Überschreitung des Vorschusses ohne vorherige Anzeige) kommt eine Kürzung der Sachverständigenvergütung nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden kann, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen eingeschränkt oder ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre.
Wird eine sachverständige Leistung in einem Gebiet erbracht, das in der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht enthalten ist, kommt nicht in Betracht, die erbrachte Leistung einem inhaltlich vergleichbaren oder ähnlichen Sachgebiet entsprechend zuzuordnen. Die Vergütung bemisst sich dann vielmehr an § 9 Abs. 2 Satz 2 JVEG.
Dem sog. isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine Vergütung zuzubilligen, die über dem Stundensatz des § 9 II JVEG liegt (hier: 80,- ¤).