Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen.
1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt.
2. Auch der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf es in Ausnahmefällen nicht.
3. Die Strafvollstreckungskammer muss sich auch mit der - rechtswidrigen oder rechtmäßigen - Versagung von Vollzugslockerungen auseinandersetzen.
1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt.
2. Auch der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf es in Ausnahmefällen nicht.
3. Die Strafvollstreckungskammer muss sich auch mit der - rechtswidrigen oder rechtmäßigen - Versagung von Vollzugslockerungen auseinandersetzen.
1. Auch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (- 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274 ff.), in der zur Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger Stellung genommen worden ist, bestehen an der Einordnung der Vergnügungssteuer als zulässige Aufwandsteuer gem. Art. 105 GG keine Zweifel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2008 - 9 B 43/07 -, zit. nach JURIS).
2. Die mangelnde Substantiierung des Vortrags zu den Einspielergebnissen der eigenen Geräte, hier die offenkundige Weigerung, zu den Einspielergebnissen erschöpfend Stellung zu nehmen, führt zur Unzulässigkeit eines gestellten Beweisantrages zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Einspielergebnisse der Geräte anderer Unternehmer.
1. Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Vorliegens eines vorgerichtlich auf Veranlassung des Kfz-Haftpflichtversicherers erstatteten Gutachtens
2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung
Stellt ein Sachverständiger ohne entsprechende gerichtliche Aufforderung ein Exemplar seines eigenen schriftlichen Gutachtens für seine Handakten her, so bilden die daraus resultierenden Kosten grundsätzlich keine ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne der §§ 7 Abs. 2 oder 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG.
1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären.
2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ).
3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ).
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
1. Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind - von einfachen Fallgestaltungen abgesehen - die Fehlzeiten der Vergangenheit allein als Hilfstatsachen der Darlegung anzusehen, mittels welcher der Arbeitgeber die behauptete Negativprognose substanziiert, nicht hingegen genügen die Fehlzeiten der Vergangenheit schon für sich genommen als Hilfstatsachen des Beweises zur Führung des Vollbeweises mittels Indizien, welchen alsdann der Arbeitnehmer durch Gegenbeweis zu widerlegen hätte.
2. Hält der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der Beurteilung der negativen Zukunftsprognose die vom behandelnden Arzt gestellte Diagnose diverser somatischer Erkrankungen mangels entsprechender Symptome und Behandlungsmaßnahmen für zweifelhaft und gelangt er statt dessen zu der Annahme, die Erkrankungen seien "überwiegend wahrscheinlich" psychisch bedingt, so kann, wenn nach der Überzeugung des Gerichts aus tatsächlichen Gründen die Gefahr diesbezüglicher weiterer Fehlzeiten ausscheidet, der Arbeitgeber nicht mit dem Einwand durchdringen, die bloße Wahrscheinlichkeitsannahme des Gutachters sei nicht geeignet, die durch die Fehlzeiten der Vergangenheit indizierte Negativprognose infrage zu stellen.
3. Tritt der Arbeitgeber dem Sachverständigengutachten mit dem Einwand entgegen, die Fehlzeiten der Vergangenheit beruhten - in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des behandelnden Arztes - auf somatischen Erkrankungen mit entsprechender Wiederholungsgefahr, so steht damit die Richtigkeit der vom Sachverständigen zu beurteilenden Anknüpfungstatsachen im Streit. Insoweit bedarf es von Seiten des beweisbelasteten Arbeitgebers näherer Angaben, in welcher Hinsicht die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung mit medizinischem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht und bei fachlich zutreffender Beurteilung sich die ärztlich gestellte Diagnose als zutreffend erweist. Ohne entsprechenden Vortrag scheidet die Einholung eines weiteren Gutachtens ebenso wie eine Vernehmung des behandelnden Arztes von Amts wegen aus.
Die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im PKH-Prüfverfahren in Arzthaftungssachen nach § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der zeitliche und materielle Aufwand für die Erhebung des Sachverständigenbeweises gering, die hinreichende Erfolgsaussicht zweifelhaft und der Streitwert hoch ist.
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein anthropologisches Sachverständingengutachten stützt.
Soweit der Landwirtschaftskammer gesetzlich die Aufgabe zugewiesen ist, u.a. Gerichte in Fachfragen der Landwirtschaft durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 LwKG), kann sie nicht generell für befangen erklärt werden, weil sie "verlängerter Arm der Landwirtschaft" sei.
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auch auf ein Sachverständigengutachten stützt.
1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.
2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten vorliegt, wenn bei Einholung des Gutachtens die Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug zu besorgen ist oder aber die spätere Einholung des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe geboten erscheint.
3. Der Umstand, dass bei zuvoriger Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § 67 e I, II StGB nicht eingehalten werden kann, rechtfertigt hingegen ein Absehen vom Gebot des § 463 IV StPO nicht.
Bei der Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel (hier: Sicherungsverwahrung) die Unterbringungen noch erfordert, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur obligatorisch, wenn die Vollstreckung der Maßregeln ausgesetzt bzw. deren Aussetzung erwogen wird oder zumindest Veranlassung besteht, die Aussetzung zu erwägen.
Den Käufer eines von der DDR staatlich verwalteten Grundstücks traf ohne weiteres keine Verpflichtung, sich vor Vertragsabschluss danach zu erkundigen, ob der vom Rat des Kreises vorgegebene Kaufpreis ordnungsgemäß ermittelt worden war.
1. Der Umstand, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem, ihm bis dahin unbekannten Patienten kurzfristig hintereinander zwei Therapiegesprächssitzungen durchführt, in denen er mit dem Patienten einen so genannten Suizidpakt schließt, obwohl der Patient jeweils die Frage nach der Suizidalität verneint, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass gleichwohl bei dem Patienten eine erkennbare akute Suizidgefahr bestanden hat.
2. Es stellt keinen Dokumentationsfehler dar, wenn ein Psychotherapeut über einen Patienten, der sich wegen einer psychischen Drucksituation am Arbeitsplatz in seine Behandlung begeben und dabei nach Exploration eine Suizidalität verneint hat, keinen so genannten Suizidbogen erstellt.
3. Selbst wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls medizinisch notwendig sein kann, einen Suizidbogen über den Patienten zu erstellen und dies unterbleibt, so führt der darin liegende Dokumentationsfehler nicht zu der Beweiserleichterung, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine akute Suizidgefahr vorgelegen hat.
4. Die besondere Fachkenntnisse nicht erfordernde Beurteilung, ob eine Schlussfolgerung nach allgemeinen Denkgesetzen zulässig oder zwingend ist, erfolgt unmittelbar durch das Gericht. ein Sachverständigengutachten ist - auch unter dem Gesichtpunkt des § 144 Abs. 1 ZPO und des im Haftungsprozess nach Heilbehandlung gelockerten Parteibeibringungsgrundsatzes - dafür nicht einzuholen.
Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
1. Gegen die Ablehnung eines im selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrages, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
2. Ist ein Antrag auf Einholung eines solchen weiteren Sachverständigengutachtens gestellt, so ist vom Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung von § 412 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren entwickelten Kriterien unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu prüfen, ob die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Der Antrag kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das bereits erstattete Gutachten weder "grob fehlerhaft" sei noch sich "auf den ersten Blick als völlig ungeeignet" erweise.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Hält das erkennende Gericht aufgrund besonderer Umstände in der Persönlichkeit der Belastungszeugin die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens einer Sachverständigen für erforderlich, so hat es deren Ausführungen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit wiederzugeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
Zur Eintragung einer Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist, ins Bundeszentralregister.
Wenn der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, sachverständiger Hilfe zu bedürfen, im Widerspruch zu dem vorliegenden Sachverständigengutachten lösen will, muss er die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, dass das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob er das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat.
Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen
1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Oberlandesgericht als Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage. Dass solche Zweifel gegeben sind, hat der Berufungsführer im Einzelnen darzulegen.
2) Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern - wenn eine solche wie z.B. im zu entscheidenden Fall bezüglich des luftdichten Verschließens der Fugen von Dämmplatten fehlt - auch durch die Verwendungseignung, d.h. durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor.