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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSachverständigenentschädigung 

Sachverständigenentschädigung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 1 Ws 221/05 (67/05 vom 06.10.2005

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der zur Anfertigung seines Gutachtens ihm in seinem Hauptberuf zur Verfügung gestellte Einrichtungen seines Arbeitgebers benutzt, kann den Ersatz der hierfür an seinen Arbeitgeber abzuführende Entgelte nicht neben seiner Sachverständigenvergütung verlangen. Derartige Aufwendungen sind gemäß § 12 Abs. 1 JVEG durch die gemäß §§ 9-11 JVEG gewährte Vergütung abgegolten.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 Ws 203/05 vom 07.06.2005

1. Zur Erläuterung der mündlichen Ausführungen eines Sachverständigen hergestellte farbliche Diagramme oder Skizzen sind nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig.

2. Ablichtungen des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen sind nicht nach § 7 Abs. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 Ws 141/05 vom 07.06.2005

1. Zur Erläuterung der mündlichen Ausführungen eines Sachverständigen hergestellte farbliche Diagramme oder Skizzen sind nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig.

2. Ablichtungen des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen sind nicht nach § 7 Abs. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 U 104/96 vom 28.04.2005

Ein zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Sachverständiger, der die Unverwertbarkeit seines Gutachtens dadurch verschuldet, dass er einen offenkundig gebotenen Hinweis auf die bisherige, rege Geschäftsverbindung mit einer Prozesspartei anlässlich der Übernahme des gerichtlichen Gutachtenauftrags unterlässt, ist nicht zu entschädigen. In derartigen Fällen eines Übernahmeverschuldens genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit, um den Entschädigungsanspruch auszuschließen (Anschluss an OLG Koblenz MDR 2002, 1152).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 308/01 vom 06.05.2003

1. Seit Einführung der kurzen Verjährung in § 15 V (a. F.) bzw. VI (n. F.) ZSEG kann aus dem bloßen Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Antragsrechts gem. § 16 I ZSEG bzw. des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung hergeleitet werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO scheidet aus.

2. Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 I ZSEG fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige gegenüber einem - auf die beantragte gerichtliche Festsetzung gestützten - Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen kann und bereits beruft.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung beginnt auch in den Fällen, die noch der zweijährigen Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. unterliegen, mit der Auszahlung der Entschädigung. § 201 BGB a. F. gilt für die kurze Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. nicht.

4. Die Einrede der Verjährung braucht nicht ausdrücklich erhoben zu werden, es genügt, dass der Sachverständige dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung unter Hinweis auf Vertrauensschutz entgegentritt. Eine unzutreffende Berechnung der Verjährungsfrist ist unschädlich.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 239/02 vom 06.05.2003

1. Seit Einführung der kurzen Verjährung in § 15 V (a. F.) bzw. VI (n. F.) ZSEG kann aus dem bloßen Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Antragsrechts gem. § 16 I ZSEG bzw. des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung hergeleitet werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO scheidet aus.

2. Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 I ZSEG fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige gegenüber einem - auf die beantragte gerichtliche Festsetzung gestützten - Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen kann und bereits beruft.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung beginnt auch in den Fällen, die noch der zweijährigen Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. unterliegen, mit der Auszahlung der Entschädigung. § 201 BGB a. F. gilt für die kurze Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. nicht.

4. Der Antrag der Staatskasse nach § 16 Abs. 1 ZSEG hemmt nicht die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung. Beinhaltet der Antrag jedoch eine Aufforderung an den Sachverständigen zur Rückzahlung zu viel gezahlter Entschädigung, beginnt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG die Verjährung des Erstattungsanspruchs neu.

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