Für den Nachweis "besonderer Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (wie BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269). Ein Nachweis herausragender Fähigkeiten" ist in der Regel nicht gefordert.
Das Landgericht hat als nächst höheres Gericht im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG über Beschwerden hinsichtlich Kosten für Sachverständige zu entscheiden, sofern die Beauftragung nach dem 01.07.2004 erfolgte.
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige (hier: Erläuterung der im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeholten Gutachten).
Ein unverwertbares Gutachten führt nicht automatisch zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Anleitungsfunktion des Gerichts gemäß § 404a ZPO ist zu berücksichtigen.