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Sachverhaltsänderung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 3.06 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:BNatSchG, FStrG, FStrAbG, VwVfG, AEG, ROG, EG, RL 92/43/EWG (FFH-RL), RL 79/409/EWG (VRL), HeNatG, HessVwVfG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Lichtenauer Hochland, anerkannter Naturschutzverein, Altanerkennung, Klagebefugnis, Zweitklageverbot, Rechtskraft, ergänzendes Verfahren, Heilung, FFH-Gesamtbetrachtung, Plan, Linienbestimmung, Akteneinsicht, Planrechtfertigung, Vogelschutz, faktisches Vogelschutzgebiet, IBA-Verzeichnis, FFH-Gebietsschutz, Verträglichkeitsprüfung, Erhaltungsziel, erhebliche Beeinträchtigung, Bestandserfassung, Bestandsbewertung, charakteristische Art, Einschätzungsprärogative, Einschätzungsspielraum, Wahrunterstellung, günstiger Erhaltungszustand, Lebensraumtyp, Art, Sachverhaltsänderung, Kenntnis der Fachbehörde, Konzentrationswirkung, Vorsorgeprinzip, Schadensvermeidungsmaßnahme, Schadensminderungsmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, summierende Betrachtung, Risikomanagement, Flächenverlust, Bagatellcharakter, Konventionsvorschlag, Abweichungsprüfung, Abweichungsgrund, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Transeuropäisches Verkehrsnetz, Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, Alternativenvergleich, Freistellung von Bahnbetriebszwecken, Zweckbindung von Bahnanlagen, Planungshindernis, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Artenschutz, Tötungsrisiko, signifikante Erhöhung, Befreiung, Ausnahme, Abschnittsbildung, unüberwindliches Planungshindernis, vorläufiges positives Gesamturteil
Stichwort:Sachverhaltsänderung
Leitsatz:1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n.F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden.

2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus.

3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden.

4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen.

5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen.

6. Kompensationsmaßnahmen i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann.

7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden.

8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.

9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.

10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden.

11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.

12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen.

13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind.

15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen.

17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht.
18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 3.06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 283/05 vom 27.04.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AAZuVO 1995
Schlagworte:Abschiebungsschutz, Sachverhaltsänderung, Zuständigkeit BAMF, Asylverfahren nach AsylVfG 1992
Stichwort:Sachverhaltsänderung
Leitsatz:Auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylVfG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die - wegen einer Sachverhaltsänderung notwendig werdende erneute - Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch dann zuständig, wenn sich der bisherige Abschiebungsschutz des Asylbewerbers ausschließlich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, dagegen eine zurückzunehmende oder zu widerrufende behördliche Entscheidung nicht vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 zwar begonnen, danach aber auch beendet worden ist (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 283/05

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1067/04 vom 13.07.2004

Rechtsgebiete:HGO
Schlagworte:Ausschlussfrist, Bürgerbegehren, Haushaltslage, Sachverhaltsänderung
Stichwort:Sachverhaltsänderung
Leitsatz:1. Der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO unterliegen nicht nur solche Bürgerbegehren, die (ausdrücklich) die rückwirkende Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung verlangen, sondern auch solche, die nur mit Wirkung für die Zukunft eine inhaltlich von dem Beschluss abweichende Regelung anstreben.

2. Die einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zugängliche kommunalverfassungsrechtliche, abstrakt-generell durch die Hauptsatzung geregelte Grundentscheidung über die Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde ist auf Dauer angelegt und stellt sich nicht bei jedem Wechsel eines konkreten Amtsinhabers neu.

3. Die organschaftlichen Befugnisse der Gemeindevertretung können angesichts des in § 8 b HGO differenziert geregelten Spannungsverhältnisses zwischen direkter und repräsentativer Demokratie im Kommunalbereich nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf deren demokratische Legitimation auf Bürgerbegehren/Bürgerentscheid übertragen werden.

4. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO kann die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens unabhängig von einer erneuten sachlichen Befassung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung allenfalls dann wieder eröffnet werden, wenn sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse so unvorhersehbar und grundlegend geändert haben und dadurch eine so völlig neue Sachlage entstanden ist, dass ein früherer Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr als eine von deren Willen getragene Regelung des sich nunmehr völlig verändert darstellenden Problembereichs angesehen werden kann, so dass es sich bei einem Bürgerbegehren über diesen neuen Regelungsgegenstand deshalb nicht mehr um ein kassatorisches, sondern um ein initiierendes Bürgerbegehren handelt.

5. Die bloße Verschlechterung der gemeindlichen Haushaltslage stellt für einen Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung über die Beigeordnetenzahl in der Regel keine solche unvorhersehbare und grundlegende Veränderung der Entscheidungsgrundlagen dar.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 1067/04


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