1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").
2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.
1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG.
2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist.
3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung.
4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen.
5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten.
6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen.
1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.