Das Negativattest einer Stiftung, die den Nachlass eines Künstlers verwaltet, zur Echtheit eines Kunstwerks begründet für sich allein keinen Sachmangel des Kunstwerks im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.
Es stellt einen zur Minderung des Kaufpreises berechtigenden Sachmangel eines als Therapie- und Begleithund verkauften Hundes dar, wenn das Tier nach den vertraglichen Vereinbarungen des Parteien bestimmte Prüfungen absolviert haben soll, das Bestehen dieser Prüfungen aber von dem Verkäufer selbst bescheinigt worden ist, ohne dass er dazu (noch) die verbandsinterne Berechtigung besaß. Dies jedenfalls dann, wenn das Tier nach Gefahrübergang über lediglich rudimentäre Fähigkeiten eines Therapie- und Begleithundes verfügt.
1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeuges.
2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in L/100 km "nach 1999/100/EG" dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.
3. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis, begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.
Der Verkäufer eines Gemäldes handelt arglistig im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB, wenn er im Auktionskatalog trotz anderweitiger Kenntnis den Eindruck vermittelt, das Gemälde könnte von einem bestimmten Maler stammen.
Der Käufer unterläuft die Möglichkeit des Verkäufers zur Nacherfüllung, wenn er nicht unverzüglich über festgestellte Beschwerden des gekauften Reitpferdes informierte und zur Nacherfüllung auffordert, sondern das Tier seinerseits zunächst durch einen Tierarzt behandeln lässt.
1. Ein Wohnhaus, in dem es aufgrund einer unzureichenden Isolierung zu massiven Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelbildung gekommen ist, ist zu Wohnzwecken und damit für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Dies stellt einen Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB dar.
2. Zu den Indizien für ein arglistiges Verschweigen eines solchen Mangels von Seiten des Verkäufers.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch Eigentümerbeschluss zur Verwaltungsangelegenheit gemacht, kommt es jedoch zu verschiedenen Prozessen der Wohnungskäufer mit dem Verkäufer und differenzierten Vergleichsergebnissen, kann die Gemeinschaft nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls die Anteile der Kaufpreisreduzierung, die nachweislich im Hinblick auf das mangelhafte Gemeinschaftseigentum erstritten worden sind, vorschussweise zu den voraussichtlichen Kosten der ordnungsgemäßen Erstherstellung herausverlangen.
1. Die zivilrechtliche Haftung für Sachmängel bleibt beim Handel mit Arzneimitteln davon unberührt, dass die arzneimittelrechtliche Zulassung eines im Verkehr befindlichen Arzneimittels widerrufen wird.
2. Zu den Voraussetzungen eines Handelsbrauches im Arzneimittelhandel, der von der zivilrechtlichen Haftung für Sachmängel abweicht.
3. Der Charakter eines Rechtsstreits als "Musterprozess" begründet allein nicht die Zulassung der Revision.
Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I a.F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25% unterschreitet. Im übrigen wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt.