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sachlicher Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 9 AZN 541/98 vom 08.09.1998

Rechtsgebiete:ArbGG, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 24. April 1996
Schlagworte:Grundsatzbeschwerde - sachlicher Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau
Stichwort:sachlicher Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Auslegungsfrage, ob Rückzahlungsforderungen wegen rechtsgrundlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Vorschüsse und vermögenswirksamer Leistungen vom sachlichen Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau erfaßt werden, ist seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1991 - 6 AZR 395/89 - geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann deshalb nicht mehr mit der bereits entschiedenen Auslegungsfrage begründet werden.

2. Ansprüche auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt und von vermögenswirksamen Leistungen, die versehentlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Banküberweisung gutgebracht worden sind, fallen unter den in § 16 Abs. 1 BRTV-Bau enthaltenen Rechtsbegriff "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".

Aktenzeichen: 9 AZN 541/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 08. September 1998
- 9 AZN 541/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 14 Ca 51411/96 -
Urteil vom 11. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 Sa 114/97 -
Urteil vom 28. Januar 1998
Volltext: BAG - Beschluss, 9 AZN 541/98




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