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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10761/05.OVG vom 05.01.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG
Schlagworte:Sikh, Indien, Asylfolgeverfahren, Abschiebungsverbot, kleines Asyl, Berufung, Zulassungsverfahren, Grundsatzbedeutung, subjektive Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung, Babbar Khalsa, Ausschlusstatbestand, zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelung, sachlicher Anwendungsbereich, Rückwirkung, tatbestandliche Rückanknüpfung, verfassungsrechtliche Grenzen, Regel-Ausnahmeklausel, Sinn und Zweck
Stichwort:sachlicher Anwendungsbereich
Leitsatz:1. Exilpolitische Tätigkeiten eines aus Indien geflüchteten Sikh für die Babbar Khalsa Deutschland, die nach der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens aber noch vor dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden, fallen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 87b AsylVfG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG, ohne dass dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen der tatbestandlichen Rückanknüpfung von Gesetzen verletzt werden.

2. Mit der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG bezweckt der Gesetzgeber die Koordination der Schutzfunktionen des großen und des kleinen Asyls in Bezug auf das Folgeverfahren, so dass dort wegen subjektiver Nachfluchtgründe Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur ausnahmsweise und zwar dann gewährt werden kann, wenn die Nachfluchtgründe auch im Asylverfahren beachtlich werden können.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10761/05.OVG




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