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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSsachliche Gebührenfreiheit 

sachliche Gebührenfreiheit

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2488/03 vom 10.02.2005

1. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (hier: Sanierungsvertrag gem. § 13 Abs. 4 BBodSchG) zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Zustandsstörers hinzielt, ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG und stellt nicht lediglich das gebührenfreie Führen eines "Gesprächs" dar. Keine Amtshandlung ist indes die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die Besprechung.

2. Die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG steht der Erhebung einer Verwaltungsgebühr nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes nicht entgegen, die der Deckung des Personal- und Sachaufwands für die Teilnahme eines Bediensteten an der oben genannten Besprechung dient.

3. Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bewältigung einer Altlastenproblematik ist in erster Linie von dem privaten Interesse des Zustandsstörers geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt zu vermeiden. Diese Interessenlage rechtfertigt keine sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG.

4. Bei der Ermittlung des Personalkostenaufwands für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an oben genannten Gesprächen kann auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückgegriffen werden.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 833/01 vom 12.05.2004

Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommt nur den Wohlfahrtsverbänden selbst und ihren Untergliederungen zugute, nicht aber den einem Wohlfahrtsverband als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsorganisationen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 815/00 vom 23.05.2001

1. Kirchliche Stiftungen sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften sowie der kirchlichen Stiftungen von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz vom 19.03.1962 (GBl. S. 18) i.d.F. d. Verordnung vom 18.01.1963 (GBl. S. 26) i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.08.1923 (GVBl. S. 283) im ehemals badischen Landesteil insbesondere von der Entrichtung von Baugenehmigungsgebühren befreit. Dieser persönlichen Gebührenbefreiung steht weder die Bezugnahme des § 1 Abs. 1 der Verordnung auf den Bereich der Kultusverwaltung noch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Befreiung der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften von der Entrichtung von Baugebühren vom 05.07.1962 (GBl. S. 81) geregelte sachliche Gebührenfreiheit entgegen.

2. Eine Befreiung von Bauüberwachungsgebühren regelt § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Verordnung des Kultusministeriums i.V.m. § 14 Nr. 3 des bad. Verwaltungsgebührengesetzes nicht.

3. Die Festsetzung einer innerhalb eines Gebührenrahmens zu erhebenden Widerspruchsgebühr ist bereits dann zu Lasten des Gebührenschuldners rechtsfehlerhaft, wenn die Widerspruchsbehörde ihren bei der Bemessung der Gebührenhöhe anzustellenden Ermessenserwägungen eine voll umfängliche Zurückweisung des Widerspruchs zugrunde gelegt hat, diese Amtshandlung aber überwiegend rechtswidrig ist.

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