1. Zum Maßstab für einen Erlass von Abfallgebühren aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit.
2. Der Erlass einer Abfallgrundgebühr von ca. 80,-- EUR im Jahr für einen "Kleinstgewerbebetrieb" kommt nicht in Betracht, weil die Sachgerechtigkeit der Gebühr schon durch ihren Bagatellcharakter gewährleistet wird.
1. Für Einbürgerungen nach § 40b StAG gilt der Gebührentatbestand des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG; § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG findet keine entsprechende Anwendung. Die Höhe der Gebühr begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Gebührenschuld aus § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG entsteht mit Eingang des Antrags auf Einbürgerung bei der zuständigen Behörde.
3. Gebührenermäßigung oder -befreiung aus Gründen der Billigkeit gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG kann nur bei einzelfallbezogenen Härten gewährt werden. Allgemeine Regelungen des Gesetzes dürfen nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden.