JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > sachliche Beitragspflicht
| Rechtsgebiete: | KAG SH, LVwG SH |
| Schlagworte: | Anschlussbeitrag, Außenbereichsgrundstück, Bestimmtheit, sachliche Beitragspflicht, Umgriffsfläche, bauliche Erweiterung, Anschlussbeitrag |
| Stichwort: | sachliche Beitragspflicht |
| Leitsatz: | 1. Im Anschlussbeitragsrecht ist das bei der Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken verwandte Instrument der Umgriffsfläche kein Mittel des Beitragsmaßstabes, sondern grenzt die bevorteilte Grundstücksteilfläche von der Teilfläche des Buchgrundstücks ab, die durch die Ver- oder Entsorgungseinrichtung keinen Vorteil erlangt. 2. Bei Erweiterung der baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück entsteht die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der hinzuwachsenden Umgriffsfläche mit der Zulässigkeit dieser Bebauung; dies ist im Regelfall die Erteilung der Baugenehmigung. 3. Wird die hinzuwachsende Umgriffsfläche nicht durch Beschreibung oder Planzeichnung dargestellt, berührt dies die Bestimmtheit der im aktuellen Beitragsbescheid getroffenen Regelungen (Festsetzung, Leistungsgebot) nicht. 4. Der Veranlagungsbescheid für die hinzuwachsende Umgriffsfläche ist kein Änderungsbescheid zum Beitragsbescheid für die vorher bestehende Bebauung; er ist ein erstmaliger Bescheid auf Grund der für die hinzuwachsende Umgriffsfläche erstmalig entstehende Anschlussbeitragspflicht. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 64/08 | |
| Rechtsgebiete: | AO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Adressat, Auslegung, ausstellende Behörde, Behörde, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsschuldverhältnis, Berichtigungsbescheid, Bestandskraft, Dienststelle, Doppelbelastung, Doppelveranlagung, Eigenbetrieb, Einmaligkeit der Beitragserhebung, endgültig, Ergänzung, Erhebungspflicht, Erstbescheid, Nachforderung, Nacherhebung, objektiver Erklärungswert, Rücknahme, sachliche Beitragspflicht, Stadt, Stadtverwaltung, Vergleich, Vertrauensschutz, Verwaltungsträger, Beitragsrecht |
| Stichwort: | sachliche Beitragspflicht |
| Leitsatz: | 1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint). 3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 610/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Sachliche Beitragspflicht, Entstehung, Straßenausbaubeitrag, Verjährung |
| Stichwort: | sachliche Beitragspflicht |
| Leitsatz: | Abschluss der Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. (= § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG n.F.) ist regelmäßig die Abnahme der Bauarbeiten, da mit ihr die Verwirklichung des Bauprogramms festgestellt wird. Damit entsteht auch die Beitragspflicht. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 42/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Sachliche Beitragspflicht, Zeitpunkt der Entstehung, altangeschlossenes Grundstück, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | sachliche Beitragspflicht |
| Leitsatz: | Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspukte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 B 45.06 | |
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