JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > sachliche : Entstehung
| Rechtsgebiete: | LSA-GO, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Satzung, Bekanntmachung, Bekanntmachungsorgan, Bekanntmachungsumfang, Bekanntmachungsart, Kenntnisnahme, verlässliche, Erschwerung, unzumutbare, Maßnahme, beitragsauslösende, Beitragspflicht, sachliche : Entstehung |
| Stichwort: | sachliche : Entstehung |
| Leitsatz: | 1. Satzungen sind auch dann regelrecht verkündet, wenn der Text dem Bekanntmachungsorgan lose beigelegt wird. 2. Die Gemeinde darf ein Verkündungsorgan wählen, das an Verkaufsstellen innerhalb des Gemeindegebiets käuflich erworben werden kann. 3. Die Hauptsatzung muss die Verkaufsstellen nicht aufführen. 4. Eine Satzungsbestimmung, die - dem neuen Recht des § 6 Abs. 6 KAG LSA entsprechend - vorsieht, dass die sachliche Beitragspflicht nur entsteht, wenn bereits vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt, gilt nicht für "Alt-Fälle", in denen Maßnahmen abgerechnet werden, die vor dem 22.04.1999 begonnen worden sind (Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 20.12.2004 - 2 M 609/04 -). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 664/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, LSA-GO, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Bestimmtheit, Vertrauensschutz, Beitragsbescheid, Verwaltungsakt, belastender Beitragspflicht, Beitragserhebungspflicht, Beitragserhebung, einmalige Beitragspflicht, sachliche : Entstehung |
| Stichwort: | sachliche : Entstehung |
| Leitsatz: | 1. Ein Verwaltungsakt (hier: kommunalaufsichtliche Anordnung) ist hinreichend bestimmt, wenn sich die Regelung mindestens aus der Begründung sowie weiteren, dem Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen ergibt. 2. Die Gemeinden und Zweckverbände sind verpflichtet, die Beitragspflicht der durch die Anlage Begünstigten in vollem Umfang auszuschöpfen (Beitragserhebungspflicht). Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, so ist bis zum Eintritt der Festsetzungs-verjährung nachzufordern (Nach-Veranlagung). Dies kann die Kommunalaufsicht anordnen. 3. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wonach nicht noch einmal für die Kosten derselben beitragsfähigen Anlagen herangezogen werden darf, wer bereits in vollem Umfang zu einem endgültigen Beitrag veranlagt worden ist, verbietet nicht Nach-Veranlagungen bis zur Grenze der Beitragspflicht. Für die Höhe sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. 4. Im leitungsgebundenen Beitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten einer gültigen Beitragssatzung. 5. Das Kommunalabgabenrecht Sachsen-Anhalts unterscheidet nicht zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Beitragspflichten und enthält auch nicht durch eine Verweisung auf die Abgabenordnung ein Verbot der Nach-Erhebung. 6. Der Beitragsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt und begründet bei nicht voller Aus-schöpfung der Beitragspflicht in der Regel keinen Vertrauensschutz gegen eine Nach-Erhebung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 701/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragsbescheid, Umdeutung, Umrechnung, Herstellung, endgültige Satzung, rückwirkende Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Mischfläche, Straße, vorhandene Befestigung, Ausbaugepflogenheit, örtliche Aufwand, Aufwandsermittlung, Aufwandschätzung |
| Stichwort: | sachliche : Entstehung |
| Leitsatz: | 1. Ist der Anlieger nach Ausbaurecht herangezogen worden, so wird der Beitragsbescheid in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet, wenn die Gemeinde einen Beitrag in mindestens gleicher Höhe fordern kann. 2. Liegt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch keine gültige Satzung vor, so wird der Mangel des Bescheids geheilt, wenn später durch eine wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht. 3. Hat die Gemeinde mehrere Anlagen ausgebaut und wird ihr darüber eine einheitliche Rechnung erstellt, so kann sie den jede einzelne Anlage betreffenden Aufwand schätzen, falls eine "pfennig-genaue" Ermittlung nicht möglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. 4. Zur Herstellung i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 111/02 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Beitragsschuld : Entstehung, Satzung, gültige, Beitragssatz : Ermittlung, Beitrag, wiederkehrender, Beitrag, einmaliger, Erhebungspflicht |
| Stichwort: | sachliche : Entstehung |
| Leitsatz: | 1. Wiederkehrende Beiträge können nicht für solche Kalenderjahre erhoben werden, für welche am jeweiligen 31. Dezember keine gültige Beitragssatzung in Kraft war. 2. Der Beitragssatz ist fehlerhaft ermittelt, wenn in die Verteilungsfläche auch solche Grundstücke einbezogen werden, für welche die Gemeinde einmalige Beiträge erheben müsste. Solche Grundstücke dürfen "nicht berücksichtigt" werden (§ 6 Abs. 7 LSA-KAG). "Nicht berücksichtigt" heißt, dass das Grundstück zwar Teil einer Abrechnungseinheit werden kann, aber für den vorgesehenen Übergangszeitraum nicht in die Verteilung des jährlichen In-vestitionsaufwands einbezogen werden darf. 3. In diesem Sinn "nicht berücksichtigt" werden dürfen Grundstücke, denen durch frühere bei-tragsfähige Maßnahmen ein Vorteil entstanden ist, der nach der Gesetzeslage zwischen 1996 und 1999 noch abgerechnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn er tatsächlich nicht geltend gemacht worden ist, weil eine Beitragserhebungspflicht bestand. Eine Beitragserhebungspflicht dürfte auch schon für die Zeit vor dem 20. Juni 1996 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG: "erheben" statt "können erheben") bestanden haben. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 264/04 | |
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