JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > sachliche
| Rechtsgebiete: | AO, LSA-KAG |
| Schlagworte: | Erlass, Erlasswürdigkeit, Ermessen, Niederschlagswassergebühren, Unbilligkeit, persönliche, Unbilligkeit, sachliche |
| Stichwort: | sachliche |
| Leitsatz: | 1. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. 2. Eine Erlassunwürdigkeit des Abgabepflichtigen ist nur dann anzunehmen, wenn dieser seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 3. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist. 4. Persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Abgabeerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Abgabepflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Ein persönlicher Billigkeitserlass setzt damit immer voraus, dass er sich auf die wirtschaftliche Situation des Abgabepflichtigen noch konkret auswirken kann. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 36/07 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragspflicht, sachliche, Grundstück, gemeindeeigenes |
| Stichwort: | sachliche |
| Leitsatz: | Bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht i. S. d. § 6 Abs. 6 KAG LSA wird vielmehr erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 -, DVBl. 84, 188 ff.). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 125/07 | |
| Rechtsgebiete: | NHG |
| Schlagworte: | Auskunft, Billigkeitsgründe, persönliche, Billigkeitsgründe, sachliche, Ermessen, Härte, unbillige, Langzeitstudiengebühren, Rechtsbegriff, unbestimmter, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | sachliche |
| Leitsatz: | Der Begriff der "unbilligen Härte" in § 14 Abs. 2 NHG ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm als auch als Ermessenskriterium der Rechtsfolgenseite der Norm zuzuordnen. Der Begriff der unbilligen Härte umfasst sowohl persönliche als auch sachliche Billigkeitsgründe. Für die Frage einer "unbilligen Härte" aus persönlichen, finanziellen Gründen ist es im Allgemeinen unerheblich, worauf die finanzielle Leistungsunfähigkeit beruht. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 419/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, EBG Bln, pr. FluchtlG, Ortsgesetz der Stadt Berlin zum pr. FluchtlG, PolizeiV betr. Herstellung von Straßen für den öffentl. Verkehr u. Anbau, BürgersteigpolizeiV, Ortsstatut Spandau |
| Schlagworte: | Anfechtungsklage, Beurteilungszeitpunkt, Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, vorhandene, Anliegerbeitragsrecht, preußisches, Baupolizeirecht, preußisches, Straße, vorhandene, bauprogrammgemäß hergestellte, Beweislast, Bauprogramm, Indizien, Fluchtlinien, Festsetzung, Änderung, Breite, Fluchtlinienplan, Funktionslosigkeit, Längsspaltung, Provisorium, provisorisch, Gehbahn, Gehweg, Promenadenbefestigung, Beitragspflicht, sachliche, Ausbau, planüberschreitender, geringfügig, Mehrkostenverzicht, Zuständigkeit, Abschnittsbildung, Zuständigkeit, Gesetzesänderung, Auslegung, (fehlende) Rückwirkung, erschließungsbeitragsrechtliche Gleichstellung des westlichen und östlichen Stadtteils Berlins, Beschleunigung der Herstellung und Abrechnung von Erschließungsanlagen, Verwirkung, Einheitssatz, TeileinrichtungSachgebiete: Erschließungsbeitrag |
| Stichwort: | sachliche |
| Leitsatz: | 1. § 15 a Abs. 1 EBG greift (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht ein, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB vor seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006 entstanden ist. 2. § 15 a Abs. 2 EBG führt unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen (ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) zu dem verfahrensrechtlichen Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen; er greift nicht ein, wenn vor dem 25. März 2006 (rechtmäßig) Beitragsbescheide erlassen worden sind. 3. Der in § 3 Abs. 1 und 2 EBG verwendete Begriff der "Teileinrichtung" greift den für eine Kostenspaltung i.S.d. § 127 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Begriff auf, so dass eine beidseitig anzulegende Teileinrichtung erst dann endgültig hergestellt ist, wenn sie auch auf der zweiten Straßenhälfte vollendet ist. 4. Die auf der Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen dienten in Berlin in der Regel als Richtschnur für das gemeindliche Bauprogramm (wie pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73). Es bleibt offen, ob eine bauprogrammgemäße Herstellung von Anbaustraßen in Berlin generell die förmliche Festsetzung von Fluchtlinien voraussetzte. 5. Eine auf § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin zur Ausführung des Fluchtliniengesetzes gestützte Längsspaltung war unwirksam (wie pr. OVG, Urteil vom 4. Juli 1933 - II C 216.32 -, E 91, 45). 6. In Berlin ist der Baudezernent des Bezirksamtes für den Ausspruch eines Mehrkostenverzichts und einer Abschnittsbildung zuständig. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 B 4.05 | |
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