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sachlich kongruente Leistung bei Badekur

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BSG – Urteil, B 1 KR 17/05 R vom 30.05.2006

Rechtsgebiete:BVG, SGB I, SGB V, SGB X, SGG
Schlagworte:Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der Krankenkasse bei zweckidentischen Leistungen auf den im SGB V geregelten Leistungsumfang begrenzt, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Erstattungspflicht, Kostenentscheidung bei Zwischenurteil, kein Erlass eines Grundurteils bei Leistungsklagen über einen Erstattungsanspruch, sachlich kongruente Leistung bei Badekur
Stichwort:sachlich kongruente Leistung bei Badekur
Leitsatz:1. Sieht das Recht der sozialen Entschädigung bei zweckidentischen Leistungen günstigere Leistungsbedingungen vor als das Krankenversicherungsrecht (hier: Badekur - stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme), ist die Erstattungspflicht der vom Träger der Kriegsopferversorgung in Anspruch genommenen Krankenkasse auf den im SGB V geregelten Leistungsumfang begrenzt.

2. Im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 18c Abs 5 S 2 BVG ist das Vorliegen der vom Träger der Kriegsopferversorgung bejahten Voraussetzungen für eine bereits erfolgte Leistungsgewährung an den Berechtigten grundsätzlich in vollem Umfang und nicht beschränkt auf eine bloße Evidenzkontrolle zu überprüfen.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 17/05 R




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