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BSG – Urteil, B 1 KR 18/06 R vom 24.05.2007

Rechtsgebiete:SGB I, SGB IV, SGB V, SozSichAbk TUN, EWGV 1408/71, EWGV 574/72, EGAbk TUN, ZPO, SGG
Schlagworte:Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland - Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf Kassensätze - Feststellung von Existenz und Inhalt ausländischen Rechts
Stichwort:Sachleistungsrecht
Leitsatz:1. Zum Bestehen von Kostenerstattungsansprüchen gegen eine deutsche Krankenkasse bei unaufschiebbarer Behandlung im Ausland bei abkommensmäßig geregelter Sachleistungsaushilfe durch Leistungsträger des Aufenthaltsstaats (hier: Abk Tunesien SozSich).

2. § 13 Abs 3 SGB V gewährt einem Versicherten Anspruch auf Kostenerstattung ohne Begrenzung auf "Kassensätze"; eine auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens geschlossene Verbindungsstellen-Vereinbarung kann davon nicht zu Lasten des Versicherten abweichen.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 18/06 R




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