1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste.
2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.).
1. Steht auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass der Einbau von Betonverbundpflaster denkmalrechtswidrig und die Verwendung von Natursteinpflaster zumutbar ist, kann sich der Betroffene im nachfolgenden Verfahren auf Beseitigung des Betonpflasters bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht darauf berufen, die Behörde habe kein "schlüssiges Denkmalkonzept" und hätte bei ihrer Ermessensentscheidung (nochmals) sein Interesse an der Verwendung des eingebauten (rutschfesteren) Pflasters berücksichtigen müssen.
2. Es bleibt offen, ob der Austausch von zu DDR-Zeiten verlegten Betonplatten durch Betonverbundpflaster mit Natursteinvorsatz als "Beschädigung" eines Denkmalbereichs im Sinne von § 9 Abs. 8 DenkmSchG LSA angesehen werden kann und die Behörde als "minus" zur "Instandsetzung auf andere vorgeschriebene Weise" lediglich die Entfernung des nicht denkmalgerechten Pflasters verfügen darf.
3. Die Generalklausel des § 4 Abs. 1 DenmkmSchG LSA umfasst die Befugnis, die Beseitigung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu dem Zweck anzuordnen, einen unter Denkmalschutzgesichtspunkten formell und materiell rechtmäßigen Zustand zu erreichen.
4. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht von vorn herein unzulässig. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.
Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
War die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für einen Kurden aus dem Nordirak, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes wegen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung politische Verfolgung seitens des Saddam-Regimes zu befürchten hatte, nur deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil das Bundesamt eine im Nordirak vorhandene inländische Fluchtalternative verkannt hatte, so steht dies einem auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Gewährung nach Beseitigung des Saddam-Regimes nicht entgegen.
1. Regelmäßig kann mit neuem Sachverhalt (hier: nachträgliche Widmung) nicht i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO dargelegt werden, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ergangen ist.
Insoweit steht allein das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Verfügung.
2. Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht bereits umfassend geprüft war und deshalb der Ausgang des Abänderungsverfahrens offensichtlich wäre.
1.Mit neuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ergangen ist, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss verlangt (ständige Recht-sprechung des Senats).
2.§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt dieses Ergebnis nicht in Frage, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Sonderrecht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält.
3.Neues Vorbringen kann deshalb nur in den Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder in einem Änderungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
1. Wird im Beschwerdeverfahren eine Änderung entweder der Sachlage oder der Rechtslage oder der Verfahrenslage dargelegt, so ist das Rechtsmittel in der Regel als unzulässig zu verwerfen. Mit neuem Vortrag kann nicht dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig ergangen ist. Neues Vorbringen muss in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
2. Eine Ausnahme kann für ein ärztliches Attest anerkannt werden, das sich als bloße Ergänzung und Erläuterung einer schon vorhandenen Stellungnahme verstanden werden kann, die in erster Instanz bereits verwertet worden ist.
3. Familienangehörige von Ausländern, die selbst nicht abgeschoben werden können, bleiben von der Abschiebung verschont, soweit sie innerhalb der Familie, die als "Beistandsgemeinschaft" zu qualifizieren ist, notwendige Hilfe leisten (z. B. bei schwerer Erkrankung).
4. Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
1. Eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO findet nicht dadurch statt, dass der Beschwerde neu vorträgt.
2. Bei einem Ablösevertrag für Stellplätze kann eine Nebenpflicht, die Frist für die Bereitstellung von Stellplätzen zu verlängern, nicht aus einer Ex-post-Betrachtung der Ereignisse hergeleitet werden. Maßgeblich ist, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung so handeln durfte, wie sie gehandelt hat.
1. Das Gericht kann seinen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch dann ändern, wenn es inzwischen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist.
2. Nachbarschutz gegen Keime aus einer Putenmastanlage scheidet aus, wenn ihre Verbreitung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, indessen nicht verifiziert werden kann.
3. Zum Mindestabstand zwischen Putenmastanlage und Wohnbebauung.
1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren.
2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck der Abwasserentsorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen. Sie sind nicht gehindert, aus einem bestehenden Verband auszutreten, wenn sie die Aufgabe eigenständig wirtschaftlich gleichermaßen vertretbar durchzuführen.
3. Die Aufsichtsbehörde hat die Wirksamkeit des Austritts festzustellen, wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind und kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.
4. Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, entzieht sich einer generellen Definition. Auszugehen ist aber von folgenden Grundsätzen:
- Zweckverbände sind auf Dauer angelegt; das einzelne Mitglied unterliegt einer Pflicht zur Verbandstreue.
- Das Einzelinteresse am Ausscheiden ist abzuwägen mit den Interessen des Verbands und der übrigen Mitglieder.
- Danach kann der Austritt zulässig sein, wenn die Änderungen der Lage in der Sphäre des Mitglieds liegen, dessen Existenz oder Aufgabenstellung gefährdet wird und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs ausgeschöpft sind.
5. Bei einem Abwasserzweckverband ist der Austritt möglich, wenn die Gemeinde ein wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativ-Konzept vorlegt.
6. Die austrittswillige Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, der Zweckverband habe Fördermittel erhalten. Sie muss die Kosten gegen sich gelten lassen, welche durch die gegenwärtige Sach- und/oder Rechtslage entstehen.
7. Die zuständige Landes-Umweltbehörde kann von den Rahmenbestimmungen des Bundes für das Einleiten von Abwasser abweichen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, hat das Berufungs-/Beschwerdegericht anhand der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen.
Nachträgliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen, weil sie auch das Verwaltungsgericht nicht beachten konnte.