Für den Nachweis "besonderer Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (wie BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269). Ein Nachweis herausragender Fähigkeiten" ist in der Regel nicht gefordert.
1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.
2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend.
3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus.
Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen.
4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis.
Soweit die Aufnahme in die Liste der Personen, die zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, die regelmäßige Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen in einem Fünf-Jahres-Zeitraum voraussetzt, sollen ausreichende Sachkunde und Erfahrung der Antragsteller gewährleistet werden. Davon kann grundsätzlich nur die Rede sein, wenn der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung jährlich im Durchschnitt nicht weniger als zehn Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.
Das in § 97 Satz 2 VwGO geregelte Recht der Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens, sich an der Gewinnung der für die Entscheidung notwendigen Sachkunde durch Fragen an eine vom Gericht dafür herangezogene Person zu beteiligen, ist durch Ernennung eines Sachverständigen zu gewährleisten. Wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Fragerecht Gebrauch macht, darf sich das Gericht nicht auf einen Urkundenbeweis zurückziehen. Eine schriftliche Begutachtung ist nicht immer geboten.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sich auf das Verfahren über die Zulassung der Berufung beschränkt ist ausgeschlossen, weil dieses Verfahren und das anschließende Berufungsverfahren im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe eine Einheit bilden.