1. Sachkostenzuschüsse werden in Form von Pauschalen für die einzelnen Förderschularten gewährt. Dem freien Träger durch die Beschulung von mehrfach behinderten Schülern entstehende höhere Sachaufwendungen werden in der Regel durch die Pauschalen der entsprechenden Behinderungsart abgegolten.
2. Personalkostenzuschüsse werden nach Maßgabe der für öffentliche Förderschulen geltenden kostenrelevanten Bestimmungen gewährt. Dabei ist das von dem freien Träger tatsächlich beschäftigte Lehrpersonal entsprechend seiner Vorbildung tariflich einzugruppieren. Auf die Unterrichtsverpflichtung finden die die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen regelnden Bestimmungen Anwendung.
3. Wird die Behörde zur Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzhilfe verpflichtet, darf sie in dem zu erlassenden Bescheid nicht nur im Bewilligungszeitraum geleistete Abschlagszahlungen, sondern auch sich nach Neuberechnung ergebende Erstattungsbeträge berücksichtigen. Aus anderen Bewilligungszeiträumen resultierende Erstattungsansprüche können allenfalls im Wege der (Hilfs-) Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden.
Die Festsetzung eines jeweils eigenständigen Zuschusssatzes für die Fachschulen Vollzeit und die Fachschulen Teilzeit in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 ist zulässig. Bei den Zuschusssätzen wurden weder die Personal- noch die Sachkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule zum Nachteil der freien Schulträger unrichtig berechnet. Der Verordnungsgeber darf bei den Fachschulen Teilzeit einen vollständigen Abzug des sozial zumutbaren Schulgeldes vornehmen.
1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.
Das Land Rheinland-Pfalz ist nicht verpflichtet, die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Jahre 2001 bis 2003 zu erhöhen.
War ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Nach lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nur Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 POG als solcher entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Kosten, die durch die verwaltungstechnische Abwicklung einer Sicherstellung anfallen, sind nicht erstattungsfähig (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).
Bei der Bemessung der Gebührenhöhe im Rahmen der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis dürfen die Pauschsätze für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) berücksichtigt werden.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen.
Die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage, setzt aber eine rechtmäßige oder bestandskräftige Sicherstellung voraus.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 6 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen; die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage.
Beim Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG dürfen nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr, sondern nur einsatzbezogene Kosten zugrunde gelegt werden.
1. Zur Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
2. Zu den Verwaltungskosten, die den Kommunen durch das Land Hessen nach § 2 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz 1980 nicht zu erstatten waren bzw. nach § 4 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz 1993 nicht zu erstatten sind, gehören jedenfalls die sog. Arbeitsplatzkosten, soweit sie das in der Flüchtlingsbetreuung eingesetzte Personal betreffen.
1. Beschädigt eine im Dienst des Landes stehende Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom kommunalen Schulträger für den Unterrichtsgebrauch beschaffte Sache, so kann dieser als Träger der Sachkosten vom Land die Geltendmachung des Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Lehrkraft verlangen.
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch von Fotokopiergeräten zur Herstellung von Fotokopien auf Plastikfolien.