JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sachkosten
| Rechtsgebiete: | SächsFrTrSchulG, BGB, VwGO |
| Schlagworte: | Privatschulfinanzierung, Sachkosten, Personalkosten, Förderschulen, Hilfsaufrechnung |
| Stichwort: | Sachkosten |
| Leitsatz: | 1. Sachkostenzuschüsse werden in Form von Pauschalen für die einzelnen Förderschularten gewährt. Dem freien Träger durch die Beschulung von mehrfach behinderten Schülern entstehende höhere Sachaufwendungen werden in der Regel durch die Pauschalen der entsprechenden Behinderungsart abgegolten. 2. Personalkostenzuschüsse werden nach Maßgabe der für öffentliche Förderschulen geltenden kostenrelevanten Bestimmungen gewährt. Dabei ist das von dem freien Träger tatsächlich beschäftigte Lehrpersonal entsprechend seiner Vorbildung tariflich einzugruppieren. Auf die Unterrichtsverpflichtung finden die die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen regelnden Bestimmungen Anwendung. 3. Wird die Behörde zur Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzhilfe verpflichtet, darf sie in dem zu erlassenden Bescheid nicht nur im Bewilligungszeitraum geleistete Abschlagszahlungen, sondern auch sich nach Neuberechnung ergebende Erstattungsbeträge berücksichtigen. Aus anderen Bewilligungszeiträumen resultierende Erstattungsansprüche können allenfalls im Wege der (Hilfs-) Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 A 182/08 | |
| Rechtsgebiete: | SächsFrTrSchulG, ZuschussVO |
| Schlagworte: | Privatschulfinanzierung, Fachschule, Teilzeit, Vollzeit, Sachkosten, Personalkosten, Schulgeld |
| Stichwort: | Sachkosten |
| Leitsatz: | Die Festsetzung eines jeweils eigenständigen Zuschusssatzes für die Fachschulen Vollzeit und die Fachschulen Teilzeit in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 ist zulässig. Bei den Zuschusssätzen wurden weder die Personal- noch die Sachkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule zum Nachteil der freien Schulträger unrichtig berechnet. Der Verordnungsgeber darf bei den Fachschulen Teilzeit einen vollständigen Abzug des sozial zumutbaren Schulgeldes vornehmen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 B 590/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg |
| Schlagworte: | Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung |
| Stichwort: | Sachkosten |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg |
| Schlagworte: | Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung |
| Stichwort: | Sachkosten |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.06 | |
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