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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 363/01 vom 25.02.2002

Rechtsgebiete:GG, LSA-SOG, LSA-BauO-01, BGB
Schlagworte:Werbeanlage, Werbetafel, Eigentümer, Aufsteller, Handlungsstörer, Zustandsstörer, Störer, Haftung, Reichweite, Beseitigungsverlangen, Beseitigung, Außenbereich, Illegalität formelle, Sachherrschaft tatsächliche, Sozialbindung, Kausalität, Verursachung unmittelbare, Gefahr, Sicherheit öffentliche
Stichwort:Sachherrschaft tatsächliche
Leitsatz:1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.

2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.

3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 363/01




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