Der Aufgabenkreis der vom Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung zu bildenden Besuchskommissionen wird in § 29 Abs. 2 und 7 PsychKG LSA bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 2 PsychKG LSA prüft der Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und des Maßregelvollzuges, ob die in § 1 Nr. 1 PsychKG LSA genannten Personen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes behandelt und betreut werden. Hierfür bildet er nach § 29 Abs. 3 PsychKG für die Krankenhäuser und Einrichtungen, die der psychiatrischen Krankenversorgung dienen, Besuchskommissionen. Alten- und Pflegeheime, deren Einrichtungszweck nicht die Versorgung psychisch kranker Personen umfasst, zählen nicht zu den gemäß § 29 PsychKG LSA zu besuchenden Einrichtungen. Die Vorschrift des § 29 PsychKG LSA ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln.
Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppen nach den §§ 4 ff. ERA-TV Nordwürttemberg/Nordbaden steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Die Tarifvertragsparteien haben eine tarifliche Regelung vereinbart, wonach die Entgeltfindung von der abstrakten Einstufung der Arbeitsaufgabe abhängt und damit ohne Ein- bzw. Umgruppierungsvorgang stattfindet.
Leistet der Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Gesamtgeschäfts, auf das die einzelnen Haupttaten zurückgehen, beteiligt war, der Annahme von mehreren im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander stehenden Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht entgegen.
1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.
2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.
3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).
4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.
5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll.
2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.
3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.
4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden.
1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.
2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.
1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich planbedingter Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, hier eines Unternehmens der Stahlindustrie, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes "Verschonungsinteresse".
2. Bei Vorliegen der Antragsbefugnis besteht in aller Regel auch ein Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren - unterstellt positives - Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar offensichtlich wertlos ist, weil dieser seine Rechtsstellung durch die angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans in keiner Weise verbessern kann.
3. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses des künftige Schutzauflagen zugunsten "heranrückender" störempfindlicher Wohnbebauung befürchtenden Emittenten trotz bereits teilweise erfolgter Umsetzung einer in dem Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung.
4. Da die Ausfertigung des Bebauungsplans den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie, wie in Normsetzungsverfahren allgemein, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen. Stimmen das Datum der Ausfertigung und das der Bekanntmachung eines Bebauungsplans überein, so stellt dies regelmäßig ein starkes Indiz dafür dar, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden ist, und rechtfertigt daher in aller Regel die Feststellung der Unwirksamkeit des Plans.
1. Unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erlischt mit der Ausweisung ein bestehender Aufenthaltstitel; ferner treten - jedenfalls im Regelfall - die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG ein.
2. Die Sperrwirkungen der Ausweisung greifen allerdings aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann nicht, wenn die Ausweisung bereits bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln begegnet.
3. Zum Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 54 Nr. 1 AusfenthG bei einer seit ihrem 8. Lebensjahr in Deutschland lebenden, geduldeten 21-Jährigen, deren Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4. Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisungsverfügung entfällt grundsätzlich, wenn der Ausländer bereits aus einem anderen Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist (Änderung der Senatsrechtsprechung [Beschl. v. 22.02.2000 - B 2 S 504/99 -, Juris]).
5. Zu den von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen.
1. Stellt der Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme Daten nach dem AAÜG ab einem bestimmten Zeitpunkt fest, liegt hierin nicht zugleich eine Ablehnung der Datenfeststellung für vorherige Zeiträume. Eine auf Verpflichtung zur Feststellung früherer Zeiten gerichtete Klage ist unzulässig.
2. Zur Frage, ob ab 1.1.2008 ein prozessuales Verfahrensinteresse besteht, gegen dieselbe Beklagte zwei nebeneinander rechtshängige Gerichtsverfahren, nämlich eines mit dem Rechtsschutzbegehren einer Datenfeststellung nach dem AAÜG und ein weiteres wegen Gewährung einer höheren Altersrente unter Anrechnung dieser Daten zu führen.
Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist das Arbeitsgericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen, bei dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, seinen Sitz hat.
1. Die Berufung kann im Fall des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch darauf gestützt werden, dass das Landgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit das 2. Versäumnisurteil nicht hätte erlassen dürfen. § 513 Abs. 2 ZPO steht mangels Sacharbeit des erstinstanzlichen Gerichtes nach Sinn und Zweck dieser Norm nicht entgegen.
2. Ein Verstoß der Vorinstanz gegen § 700 Abs. 4 S. 2 ZPO ist im Berufungsverfahren auch ohne Rüge in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen.
1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fällt weg, wenn der Ausländer freiwillig ausreist und damit nicht nur seine Abschiebung vermeiden will.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendeten Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt.
In § 4 Abs. 2 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eigenständiger nicht betriebsratsfähiger Betriebe zu einem Hauptbetrieb geregelt. Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und wird die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Leitung eines der anderen Betriebe beratend unterstützt, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG.
Zur Problematik der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (hier: Schweinemast) in einem Dorfgebiet.
1. Wird im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren über die Gewerkschaftseigenschaft gestritten, ist das Verfahren nicht gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.
2. Eine Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts muss über hinreichende Durchsetzungskraft jedenfalls in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen verfügen; solches ist bei mitgliederschwachen Verbänden zu verneinen, wenn diese nicht wenigstens über Personalratsmandate in einer nennenswerten Zahl von Dienststellen verfügen.
3. Ein Berufsverband, dem nach Maßgabe von § 125 NWPersVG die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse von Gewerkschaften zustehen, muss nicht selbst die Anforderungen an den personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff erfüllen.
1. Bestreitet der Kläger das Vorliegen eines verfahrensauslösenden Antrags und geht es ihm (nur) um die Beseitigung der ablehnenden Sachentscheidung und das Offenhalten der Möglichkeit, den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts später zu beantragen, ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich statthaft. Ein Rechtsschutzinteresse besteht in derartigen Fällen jedenfalls dann, wenn bereits die Ablehnung des Antrags nachteilige materiell-rechtliche Wirkungen zeitigt.
2. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ins Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren wurden.
Lehnt die Behörde einen Antrag ab, mit dem die Aussetzung der Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beschränkt begehrt wurde, bedarf es nach Zurückweisung des Widerspruchs eines erneuten Aussetzungsantrages bei der Behörde, um die Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilrechtsschutz zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und die Behörde in dem Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
1. Die Bundesrepublik Deutschland kann für die konkrete Lärmsituation im Nahbereich des - 15 km von der Grenze entfernten - Flughafens Zürich nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie nicht Folge der nationalen Festlegung der Flugroute über deutschem Territorium ist, sondern wesentlich auf souveränen Entscheidungen Schweizer Behörden beruht (etwa Anlegung und Konfiguration des Flughafens, Ausrichtung und Instrumentierung der Pisten, Festlegung des Endanflugs mit Ziellandebahn und Bestimmung der Flughöhe, Regelung der Flugzeiten, Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen, Siedlungsplanung).
2. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) und das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25.2.1991 (Espoo-Konvention) sind bei der Festlegung von Flugrouten nicht anwendbar.
Eine Amtspflicht der Gemeinde, bereits im Heranziehungsverfahren - und damit auch bei der Erhebung von Vorausleistungen - Billigkeitsgründe zu berücksichtigen, besteht nur, wenn diese offensichtlich erkennbar sind, und stellt nur eine verfahrensrechtliche Pflicht dar.
Anknüpfungspunkt der (Jahres-) Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist die (widerlegbare) Vermutung, dass er die Möglichkeit hat, sich zumindest vorübergehend im Erhebungsgebiet aufzuhalten und während des Aufenthalts die Kur- und Erholungseinrichtungen der beitragserhebenden Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Diese Vermutung besteht auch dann, wenn der Eigentümer seine Zweitwohnung einem Bewirtschaftungspool zugeführt hat und nur eine - ggf. andere - Wohnung aus dem Pool nutzen darf.
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, so hat hierüber nicht das Oberlandesgericht, sondern die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage bei "stecken gebliebenem" Baugenehmigungsverfahren.
Ob eine am Standort einer Windenergieanlage im Außenbereich errichtete Solaranlage der Forschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, ist in entsprechender Anwendung der Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zur dienenden Funktion mitgezogener Betriebsteile im Bereich der Landwirtschaft entwickelt hat.
Gliedert das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835).
1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.
2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
1. Selbst bei Geltendmachen schwer wiegender Grundrechtseingriffe (hier: vorübergehende Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Zweimann-Haftraum) ist ein Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung einer Maßnahme nicht ausnahmslos anzunehmen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme kann insbesondere dann fehlen, wenn ein Strafgefangener sich mit der vorübergehenden Unterbringung in einem Zweimann-Haftraum ausdrücklich einverstanden erklärt, ihm jederzeit ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestanden und er keinerlei Anstrengungen gegen die Unterbringung in einem Zweimann-Haftraum unternommen hat.
Aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auch für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen. Sie beginnt mit der Zustellung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Anordnung, nicht aber erst dann, wenn für den Vollstreckungsgläubiger zu erkennen ist, dass die unterlegene Behörde der einstweiligen Anordnung nicht nachkommen wird.
Hat der Vollstreckungsgläubiger die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ungenutzt verstreichen lassen, so ist die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom Beschwerdegericht aufzuheben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.