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Sachenrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOELN – Urteil, 22 U 98/07 vom 18.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, StGB, ZVG, EGBGB
Stichwort:Sachenrecht
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 22 U 98/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.06 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, GVG, VwVfG, AEG
Schlagworte:Verwaltungsrechtsweg, erweiterte Prüfungskompetenz, Klagebefugnis, Schutznormen, eisenbahnrechtliche Planfeststellung, Bestandskraft, Ausschlusswirkung, Duldungspflicht, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Planfeststellungsvorbehalt, Planänderungsverfahren, Planänderungsbeschluss, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, Bauerlaubnis, landschaftspflegerische Begleitplanung, Kompensationsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme, Verzichtserklärung des Vorhabenträgers, Planbefolgungspflicht, Zweitbescheid, neue Sachprüfung, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Sachenrecht
Leitsatz:1. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben Planbetroffene das Vorhaben zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Inanspruchnahme von Flächen, die der Anordnung naturschutz- oder waldrechtlicher Kompensationsmaßnahmen geschuldet ist.

2. Der Vorhabenträger kann sich aus einer ihm durch die landschaftspflegerische Begleitplanung auferlegten Verpflichtung, eine Kompensationsmaßnahme durchzuführen, nur im Wege einer Planänderung nach § 76 VwVfG lösen. Ein von ihm gegenüber dem Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Flächen erklärter Verzicht auf die Kompensationsmaßnahme bindet die Planfeststellungsbehörde nicht.

3. Ist ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 S. 193 f. und vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4).

4. Wird eine vom Vorhabenträger beantragte Planänderung nach Prüfung der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen abgelehnt, ergeht ihm gegenüber ein Zweitbescheid, der ihm den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, es sei denn, es liegt bereits ein sein Begehren verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor.

5. Ein die Planänderung ablehnender Zweitbescheid hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, sich gegenüber jedem Planbetroffenen auf den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger mit seinem Antrag nach § 76 VwVfG speziell das Ziel verfolgt hat, einen Planbetroffenen von der planfestgestellten Inanspruchnahme seines Eigentums freizustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 22.06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LB 343/07 vom 05.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, BRRG, EGBGB, HRG, NBG, NHG
Schlagworte:Stiftungsuniversität, Übernahme von Hochschulpersonal
Stichwort:Sachenrecht
Leitsatz:Die Übernahme des Hochschulpersonals der Georg-August-Universität (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben) in den Dienst der Georg-August-Universität Stiftung des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft) ist rechtmäßig, wenn die sich hierfür aus § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergebenden Voraussetzungen vorliegen. Das ist in dem hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.

Die der Errichtung der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung des öffentlichen Rechts zu Grunde liegenden Normen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LB 343/07

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 650/03 vom 19.07.2007

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Sachenrecht
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 650/03


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