JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sache
| Rechtsgebiete: | ZPO, VwGO, AGVwGO |
| Schlagworte: | Veräußerung, streitbefangene Sache, Sache, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, Baugenehmigung, Nachbar |
| Stichwort: | Sache |
| Leitsatz: | Die Bestimmungen der §§ 265, 266 ZPO über die prozessualen Folgen der Veräußerung einer streitbefangenen Sache sind auf das Widerspruchsverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar. Der Widerspruch des (bisherigen) Grundstückseigentümers gegen eine zugunsten des Nachbarn erteilte Baugenehmigung erledigt sich mit der Veräußerung des Grundstückes. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10670/02.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EV, VZOG |
| Schlagworte: | Sondervermögen Reichsbahn, Reichsbahn, Sondervermögen, Verwaltungsnutzung (i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV), Funktionsprinzip, Eigentumsübergang, gesetzlicher -, gesetzlicher Eigentumsübergang zum Beitrittszeitpunkt, Beitrittszeit, Zuordnungskonkurrenz zum -, Grundstück (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG), Baulichkeit, rechtlich selbständige -, rechtlich selbständige Baulichkeit, Stichtage, für Vermögenszuordnung, kommunale Verwaltungsnutzung, Bahnbetriebsgrundstück, Nutzung, unterirdische bzw. oberirdische - eines Grundstücks, Tunnel, S-Bahn-Tunnelanlage, Vermögensgegenstand, Sache, öffentliche, öffentliche Sache. |
| Stichwort: | Sache |
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Zuordnung eines für Verwaltungsaufgaben genutzten Grundstücks muss nicht notwendigerweise eine unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage umfassen; diese kann neben dem Grundstück selbständiges Zuordnungsobjekt sein. Urteil des 3. Senats vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - I. VG Berlin vom 28.01.2000 - Az.: VG 3 A 631.97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 27.00 | |
| Rechtsgebiete: | VTV-Bau 10. September 1992, VTV-Berlin vom 20. Dezember 1994, VTV-Berlin vom 28. Februar 1996 |
| Schlagworte: | Sozialkassentarifverträge - Wärmedämmverbundarbeiten |
| Stichwort: | Sache |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden. 2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden. Aktenzeichen: 10 AZR 918/98 Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. März 1998 Berlin - 15 Ca 37523/97 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. Oktober 1998 Berlin - 6 Sa 59/98 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 918/98 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 94/45/EG vom 22. September 1994, EBRG |
| Schlagworte: | Bildung eines Europäischen Betriebsrats - Auskunftsanspruch |
| Stichwort: | Sache |
| Leitsatz: | Leitsätze: Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an: 1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen? 2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind? Aktenzeichen: 1 ABR 32/99 (A) Bundesarbeitsgericht 1. Senat Vorlagebeschluß vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 32/99 (A) - I. Arbeitsgericht Beschluß vom 10. Dezember 1998 Hamburg - 14 BV 1/98 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 30. Juni 1999 Hamburg - 8 TaBV 4/99 - |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 32/99 (A) | |
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