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Sache

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 2 AZR 296/07 vom 26.03.2009

In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach § 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind.

BAG – Urteil, 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 67/08 vom 09.05.2008

Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache im Sinne von § 248 a StGB liegt bei 50,-- ¤.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 309/06 vom 23.03.2007

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfasst nur Grundstücke, die i.S. des öffentlichen Sachenrechts dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmet sind; eine Öffnung des Grundstücks für das Publikum durch den Nutzungsberechtigten allein ist nicht ausreichend.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 186/07 vom 13.03.2007

Auch nach der Novellierung des § 130 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) ist an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO festzuhalten.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 26 U 26/06 vom 03.08.2006

§ 478 BGB a. F. gewährt dem Käufer einer mangelhaften Sache lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, eine Rückforderung des gezahlten Teilkaufpreises kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer die Herausgabe der Sache verlangt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 U 57/05 vom 10.02.2006

1. Ein Wohnhaus, in dem es aufgrund einer unzureichenden Isolierung zu massiven Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelbildung gekommen ist, ist zu Wohnzwecken und damit für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Dies stellt einen Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB dar.

2. Zu den Indizien für ein arglistiges Verschweigen eines solchen Mangels von Seiten des Verkäufers.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 26 U 57/03 vom 07.04.2005

1. Zu den Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel der verkauften Sache, wenn er eigene Gewährleistungspflichten ausgeschlossen hat, zugleich aber sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Werkunternehmen, die die Sache hergestellt haben, abtritt.

2. Der Abschluss eines Vertrages nach unzureichender Aufklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache kann auch bei gleichzeitiger Abtretung der dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte einen Schaden darstellen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 A 4557/02.PVL vom 19.05.2004

Die Begründung für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist auch dann unbeachtlich, wenn sie keine hinreichende Verbindung zu der vom Dienststellenleiter zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme aufweist.

Welche Maßnahme der Dienststellenleiter zur Mitbestimmung des Personalrats gestellt hat, bestimmt sich nicht nach dem Wortlaut des Antrags aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Personalrat als Adressat der Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den Antrag objektiv verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10670/02.OVG vom 03.07.2002

Die Bestimmungen der §§ 265, 266 ZPO über die prozessualen Folgen der Veräußerung einer streitbefangenen Sache sind auf das Widerspruchsverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar. Der Widerspruch des (bisherigen) Grundstückseigentümers gegen eine zugunsten des Nachbarn erteilte Baugenehmigung erledigt sich mit der Veräußerung des Grundstückes.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 27.00 vom 23.11.2000

Leitsatz:

Die Zuordnung eines für Verwaltungsaufgaben genutzten Grundstücks muss nicht notwendigerweise eine unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage umfassen; diese kann neben dem Grundstück selbständiges Zuordnungsobjekt sein.

Urteil des 3. Senats vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 -

I. VG Berlin vom 28.01.2000 - Az.: VG 3 A 631.97 -

BAG – Urteil, 10 AZR 918/98 vom 19.07.2000

Leitsätze:

1. Wärmedämmverbundarbeiten können sowohl dem Baugewerbe als auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet werden.

2. Ein Betrieb, in dem diese Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV selbst dann nicht als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen, wenn im übrigen für das Maler- und Lackiererhandwerk typische Arbeiten ausgeführt werden.

Aktenzeichen: 10 AZR 918/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 19. Juli 2000
- 10 AZR 918/98 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 20. März 1998
Berlin
- 15 Ca 37523/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Oktober 1998
Berlin
- 6 Sa 59/98 -

BAG – Beschluss, 1 ABR 32/99 (A) vom 27.06.2000

Leitsätze:

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:

1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?

2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?

Aktenzeichen: 1 ABR 32/99 (A)
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Vorlagebeschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 32/99 (A) -

I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 10. Dezember 1998
Hamburg
- 14 BV 1/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 30. Juni 1999
Hamburg
- 8 TaBV 4/99 -

BAG – Beschluss, 2 ABR 1/00 vom 08.06.2000

Leitsätze:

1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.

2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.

Hinweise des Senats:

vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -

Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000
- 2 ABR 1/00 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 BV 90/98 -
Beschluß vom 15. Januar 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 TaBV 35/99 -
Beschluß vom 8. Dezember 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 207/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81).

Aktenzeichen: 2 AZR 207/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 207/99 -

I. Arbeitsgericht
Oldenburg
- 4 Ca 365/97 -
Urteil vom 10. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 633/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 375/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

§ 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wie das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Verfahren durchzuführen ist (Bestätigung von BAG 21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/82 - BAGE 43, 368).

Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB sowohl die erforderliche Zustimmung des Personalrats beantragt als auch bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so kann demgemäß die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber lediglich kurz vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung beantragt und nach Ablauf der Frist bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren einleitet.

Aktenzeichen: 2 AZR 375/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 375/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 46473/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 97/98 -
Urteil vom 15. Dezember 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 638/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.

2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.

3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.

Aktenzeichen: 2 AZR 638/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 638/99 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 215/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 82/98 -
Urteil vom 22. Oktober 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 276/99 vom 11.05.2000

Leitsätze:

1. Bedarf die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht, so sind bei Verweigerung der Zustimmung im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren alle Gründe für die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann sich nach rechtskräftiger Zustimmungsersetzung grundsätzlich nicht mehr auf Kündigungshindernisse berufen, die er schon im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte einwenden können.

2. Dies gilt jedoch nicht für solche Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - noch nach Abschluß des betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Auch die erst später mit Rückwirkung festgestellte Schwerbehinderung ist als neue Tatsache im Kündigungsschutzprozeß berücksichtigungsfähig.

Aktenzeichen: 2 AZR 276/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 276/99 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Ca 7022/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1950/98 -
Urteil vom 18. März 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 28/99 vom 18.04.2000

Leitsätze:

1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.

2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.

Aktenzeichen: 1 ABR 28/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 28/99 -

I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 BV 41/98 -
Beschluß vom 10. November 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 155/98 -
Beschluß vom 1. Juni 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 259/99 vom 13.04.2000

Leitsätze:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2).

Zum Prüfungsmaßstab bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ohne Gewährung einer der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung entsprechenden Auslauffrist.

Aktenzeichen: 2 AZR 259/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 259/99 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 10 Ca 8971/97 -
Urteil vom 27. Mai 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1136/98 -
Urteil vom 26. Februar 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 15/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.

Aktenzeichen: 1 ABR 15/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 15/99 -

I. Arbeitsgericht
Mainz Kammer Bad Kreuznach
- 7 BV 655/98 -
Beschluß vom 14. Juli 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) TaBV 50/98 -
Beschluß vom 23. März 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 4/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

1. Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann es sich um einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand handeln. Entscheidend ist insoweit, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Zahlungen besteht. Dieser ist typischerweise bei Zahlungen zu bejahen, die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.

2. Der allgemeine Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG setzt die Gefahr der Wiederholung voraus. Für diese besteht eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, daß besondere Umstände einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen.

Aktenzeichen: 1 ABR 4/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 4/99 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 7 BV 40/97 -
Beschluß vom 22. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 TaBV 35/98 -
Beschluß vom 8. Januar 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 5/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.

Aktenzeichen: 1 ABR 5/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 5/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 (3) BV 79/97 -
Beschluß vom 2. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 87/98 -
Beschluß vom 15. Dezember 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 1/99 vom 23.02.2000

Leitsätze:

1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.

2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.

3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.

Aktenzeichen: 10 AZR 1/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 10 AZR 1/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 20 Ca 10180/92 -
Urteil vom 22. Juni 1993

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 7 Sa 1158/96 -
Urteil vom 3. Februar 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 1/99 vom 25.01.2000

Leitsätze:

1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.

2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.

Aktenzeichen: 1 ABR 1/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 1/99 -

I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 BV 47/96 -
Beschluß vom 5. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 TaBV 4/97 -
Beschluß vom 5. November 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 3/99 vom 25.01.2000

Leitsätze:

1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998

BAG – Beschluss, 2 ABR 30/99 vom 20.01.2000

Leitsätze:

Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.

Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.

Aktenzeichen: 2 ABR 30/99

Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Beschluß vom 20. Januar 2000
- 2 ABR 30/99 -

I. Arbeitsgericht Herford
Beschluß vom 10. Juni 1999
- 1 BV 11/99 -

BAG – Urteil, 2 AZR 378/99 vom 20.01.2000

Leitsätze:

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind im Rahmen der Interessenabwägung die Schwerbehinderung und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers von den Gerichten stets mitzuberücksichtigen.

Aktenzeichen: 2 AZR 378/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 378/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 9 Ca 4730/98 -
Urteil vom 22. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 126/98 -
Urteil vom 15. Februar 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 65/99 vom 20.01.2000

Leitsätze:

Hat der Personalrat fristgerecht Einwendungen gegen eine beabsichtigte (Änderungs-)Kündigung erhoben, so ist diese in der Regel unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz vorgeschriebene Erörterung mit dem Personalrat unterlassen hat (vgl. BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - AP BPersVG § 72 Nr. 1).

Aktenzeichen: 2 AZR 65/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 65/99 -

I. Arbeitsgericht
Neustrelitz
- 11 Ca 3503/97 -
Urteil vom 8. April 1998

II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 387/98 -
Urteil vom 27. Oktober 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 733/98 vom 20.01.2000

Leitsätze:

1. Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059, mwN).

2. War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, 266).

Aktenzeichen: 2 AZR 733/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 733/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 22 Ca 10/95 -
Urteil vom 1. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 72/97 -
Urteil vom 25. März 1998

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