1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dürfte eine Änderung des Streitgegenstandes analog § 91 VwGO ausscheiden; jedenfalls gilt das bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
2. Der Streitgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist mit dem des vorhergehenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO identisch, wird aber zusätzlich durch den Sachverhalt gekennzeichnet (und begrenzt), der zur Rechtfertigung der Beschlussänderung unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dargetan wird.