Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag nicht deshalb wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil dem Vorhaben ihrer Ansicht nach im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfende (bauordnungsrechtliche) Vorschriften entgegenstehen (Bestätigung von BayVGH vom 19.1.2009 Az. 2 BV 08.2567 BayVBl. 2009, 507).
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern.
2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfungsprogramm gehörenden Gründen (Bauordnungsrecht) dauerhaft nicht verwirklicht werden darf (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 17. Juli 1996, AS 26, 227).
3. Zur Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
1. Das Prüfprogramm eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage kann nach Maßgabe der Bauvoranfrage auf einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt werden.
2. Einer Bauvoranfrage bleibt der Erfolg auch dann versagt, wenn die Fragen, die zur Überprüfung gestellt werden, zwar im Sinne des Bauherrn beurteilt werden können, jedoch von vornherein absehbar ist, dass das Vorhaben aus anderen Gründen (hier: der Militärflugsicherheit) nicht realisiert werden kann. Der Bauvoranfrage fehlt dann das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.
3. Wird ein Bauvorbescheid für eine Windkraftanlage beantragt und das Vorhaben im Verwaltungsverfahren anhand einer Anlagenbeschreibung näher konkretisiert, stellt sich die Umstellung der Bauvoranfrage im Verlauf des nachfolgenden Rechtsstreits auf eine davon abweichende Windkraftanlage (hier: mit einer um etwa 16m geringeren Gesamthöhe) als eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar.
4. Eine Klageänderung ist in der Regel nicht sachdienlich, wenn für das geänderte Begehren das dafür erforderliche Verwaltungsverfahren (einschließlich Vorverfahren) nicht durchgeführt worden ist.
1. Die Gesamtanlagenschutzsatzung "Alt-Heidelberg" vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003 steht mit § 19 Abs. 1 DSchG in Einklang.
2. Für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn feststeht, dass sich das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen lässt, weil die weitergehende denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht versagt wurde.
1. Auch für den Begriff der überörtlichen Bedeutung in § 38 Satz 1 BauGB kann nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob das Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden tatsächlich berührt (im Anschluss an Beschluss vom 31. Juli 2000 - BVerwG 11 VR 5.00 - UPR 2001, 33 <34>).
2. § 38 Satz 1 BauGB stellt nach Sinn und Zweck überörtliche Fachplanungen auch von der in § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB normierten Bindung an die Ziele der Raumordnung frei.
3. § 23 Abs. 1 ROG bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, insbesondere dessen Abschnitt 1. Für ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG, das vor dem Stichtag 1. Juli 1998 eingeleitet worden ist, richten sich die Rechtswirkungen dargestellter Ziele der Raumordnung deshalb nach dem bisherigen Recht.
Das Gericht verstößt nicht gegen die richterliche Hinweispflicht, wenn es seine Entscheidung lediglich zusätzlich auf Erkenntnisse stützt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren, aber in der mündlichen Verhandlung, zu der ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht erschienen ist, gewonnen worden sind (im Anschluss an BVerwGE 36, 264).
Zur bauordnungs- und planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung, die in einer hinsichtlich der Grenzabstände uneinheitlich bebauten Umgebung die Belichtung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt.
Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.
Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.
1. Die Baurechtsbehörde darf einen Bauantrag im Hinblick auf eine noch ausstehende sanierungsrechtliche Genehmigung nur dann wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn es für sie offensichtlich ist, dass diese Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden kann.
2. Der in der Rechtsprechung herausgearbeitete Schwellenwert von etwa 100 m2 Nutzfläche, ab dem eine Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist, stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar. Maßgeblich ist die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.1991 - 5 S 2881/90 - VBlBW 1992, 217).
1. Für einen Bauvorbescheid besteht kein Sachbescheidungsinteresse, wenn Genehmigungsgegenstand die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage ist, so dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung einschließt (wie BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3/01 -)
2. Eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zu möglichen negativen Auswirkungen erhöhte Sicherheit gegenüber bestimmten anderen Gefahren hinzutritt. Die Wesentlichkeit kann nicht wegkompensiert werden.
3. Bei einer Autoverwertungsanlage nach Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV handelt es sich grundsätzlich um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Die Zulassung einer solchen Anlage in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO setzt daher voraus, dass es sich um eine in atypischer Weise betriebene Anlage handelt (hier verneint).