1) Die Tätigkeit der Sachbearbeitung im Versicherungsamt eines Landkreises gemäß § 93 Abs. 1 SGB IV hebt sich i.d.R. nicht durch besondere Verantwortung aus der VG V b Fg. 1 a BAT-O (VKA) heraus.
2) Eine neben der Auskunftserteilung zu Fragen der Sozialversicherung geschuldete Beratung der hilfesuchenden Bürger hat nur begrenzte Unterstützungsfunktion und ist nicht mit der von einem Rechtsanwalt geschuldeten Rechtsberatung vergleichbar.