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Sach- und Rechtslage

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, EMRK
Schlagworte:Asylanerkennung, Asylberechtigter, Ermessen, Ermessenserwägungen, nachträglich, Familienasyl, Integration, Mitwirkungsobliegenheit, Nachschieben von Gründen, Niederlassungserlaubnis, Sach- und Rechtslage, Widerruf, Widerruf der Asylanerkennung, Zeitpunkt, maßgeblicher
Stichwort:Sach- und Rechtslage
Leitsatz:1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 18/07



HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 A 1017/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:NÄG
Schlagworte:Kindeswohl, Erforderlichkeit, Scheidungshalbwaisen, Sach- und Rechtslage, Zeitpunkt, Beurteilungsspielraum, Namensänderung
Stichwort:Sach- und Rechtslage
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist, besteht aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein behördlicher Beurteilungsspielraum.

3. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 A 1017/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 93/07 vom 20.08.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, BSHG
Schlagworte:Abschlussermessen, Ermessensspielraum, Festsetzung, Festsetzung der Vergütung, Kostensteigerungssätze, Kündigungsgrund, Leistungsmerkmale, Leistungsvereinbarung, Pflegesätze, Rechtsanspruch, Sach- und Rechtslage, Schiedsstelle, Vergütung, Vergütungsvereinbarung, maßgeblicher Zeitpunkt, prospektive Berechnung
Stichwort:Sach- und Rechtslage
Leitsatz:1. Ein Einrichtungsträger hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1999, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots.

2. Das Abschlussermessen kann der Sozialhilfeträger nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das nicht der Fall, darf er das Leistungsangebot nicht annehmen.

3. Der Wunsch des Sozialhilfeträgers nach der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen, sachlich begründet.

4. Bei einer Klage, die auf die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zukunft gerichtet ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 2 SGB XII setzt ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999/§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraus und baut auf dieser auf.

6. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.

7. Aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, ergibt sich die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben. Ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütung nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 93/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 21/07 vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG
Schlagworte:Sach- und Rechtslage, Unfallausgleich
Stichwort:Sach- und Rechtslage
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 21/07


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