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JuraForum.deUrteileSchlagwörterSSaatgutverkehrsgesetz 

Saatgutverkehrsgesetz

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 165/07 vom 29.01.2008

1. § 59 Abs. 1 SaatVerkG kann je nach Fallgestaltung auch nach Abschluss des Vertriebs noch Rechtsgrundlage eines an den Saatguthändler gerichteten Auskunftsverlangens der Saatgutverkehrsbehörde sein. Eine solche Konstellation ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Auskunftsverlangen durch den Verdacht der Verunreinigung konventionellen Saatgutes mit gentechnisch veränderten Organismen veranlasst und daher im Falle der Bestätigung des Verdachts zu befürchten ist, dass die hierdurch begründete Gefahr für die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG normierten Zielsetzungen des Gentechnikgesetzes fortbestehen oder sich sogar weiterentwickeln wird.

2. Nach der Saarländischen Verfassung und den Vorgaben des Landesorganisationsgesetzes ist eine oberste Landesbehörde hinsichtlich des ihr auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVerf zugewiesenen Geschäftsbereichs zur Wahrnehmung von Einschreitensbefugnissen im Außenverhältnis nur in dem Umfang berechtigt, in dem ihr entsprechende Zuständigkeiten durch Gesetz oder - soweit es im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG um die Ausführung von Bundesgesetzen geht - durch Rechtsverordnung zugewiesen sind.

BGH – Urteil, III ZR 159/01 vom 18.04.2002

Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Gartenbaubetriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 1995, 533).

EUGH – Urteil, 258/78 vom 08.06.1982

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT ALS GESETZLICHE REGELUNG FÄLLT NICHT UNTER DIE MERKMALE EINER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , ABER SEINE AUSÜBUNG KANN UNTER DIE VERBOTE DES VERTRAGES FALLEN , WENN SIE DEN GEGENSTAND , DAS MITTEL ODER DIE FOLGE EINES KARTELLS DARSTELLT.

DIES IST UNTER ANDEREM DANN DER FALL , WENN DIE KOMBINATION EINER VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRÄUMUNG DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF VERWERTUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET MIT EINER VEREINBARUNG , DIE DEM LIZENZNEHMER DIE EIGENSCHAFT EINES ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERS FÜR DASSELBE GEBIET VERLEIHT , ZUR FOLGE HAT , DASS DEM LIZENZNEHMER DURCH DIE VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN EIN ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ GESICHERT WIRD.

2. DIE SPEZIFISCHEN MERKMALE DES SORTENSCHUTZRECHTS , DIE MIT DEN BESONDERHEITEN DER VERFAHREN DER GENERATIVEN SAATGUTVERMEHRUNG ZUSAMMENHÄNGEN , MACHEN ES NICHT ERFORDERLICH , DIESES RECHT IN BEZUG AUF DIE WETTBEWERBSREGELN ANDERS ALS DIE ÜBRIGEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE ZU BEHANDELN. DIESE SCHLUSSFOLGERUNG ÄNDERT JEDOCH NICHTS AN DEM ERFORDERNIS , BEI DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER SPEZIFISCHEN NATUR DER ERZEUGNISSE , DIE GEGENSTAND DES SORTENSCHUTZRECHTS SIND , RECHNUNG ZU TRAGEN.

3. SOWEIT ES SICH BEI DER ERTEILTEN AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ UM EINE OFFENE LIZENZ HANDELT , DAS HEISST , SOWEIT SIE SICH LEDIGLICH AUF DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM RECHTSINHABER UND DEM LIZENZNEHMER BEZIEHT , INDEM SICH DER INHABER LEDIGLICH VERPFLICHTET , KEINE WEITEREN LIZENZEN FÜR DASSELBE GEBIET ZU ERTEILEN UND DEN LIZENZNEHMER IN DIESEM GEBIET NICHT SELBST KONKURRENZ ZU MACHEN , IST DIE VERGABE EINER AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT FÜR BESTIMMTE NEU ENTWICKELTE SAATGUTSORTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN ANBETRACHT DER BESONDERHEIT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ALS SOLCHE NICHT UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , WENN SIE ZUR VERBREITUNG EINER NEUEN TECHNOLOGIE BEITRAEGT UND DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEM NEUEN ERZEUGNIS UND ÄHNLICHEN VORHANDENEN ERZEUGNISSEN IN DER GEMEINSCHAFT FÖRDERT.

4. EINE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ ODER KONZESSION MIT ABSOLUTEM GEBIETSSCHUTZ , BEI DER DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE ABSICHT VERFOLGEN , FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UND DAS FRAGLICHE GEBIET JEDEN WETTBEWERB DRITTER , ETWA VON PARALLELIMPORTEUREN ODER LIZENZNEHMERN FÜR ANDERE GEBIETE , AUSZUSCHALTEN , FÜHRT ZUR KÜNSTLICHEN AUFRECHTERHALTUNG GETRENNTER NATIONALER MÄRKTE UND IST DAHER MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR.

5. DER ABSOLUTE GEBIETSSCHUTZ , DER DEM INHABER EINER LIZENZ AN EINEM SORTENSCHUTZRECHT FÜR BESTIMMTE SORTEN VON SAATGUT GEWÄHRT WIRD , DAS VON EINER GROSSEN ANZAHL VON LANDWIRTEN FÜR DIE ERZEUGUNG EINES FÜR DIE MENSCHLICHE UND TIERISCHE ERNÄHRUNG WICHTIGEN ERZEUGNISSES VERWENDET WERDEN SOLL , GEHT OFFENSICHTLICH ÜBER DAS HINAUS , WAS FÜR DIE VERBESSERUNG DER ERZEUGUNG ODER VERTEILUNG ODER FÜR DIE FÖRDERUNG DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS UNERLÄSSLICH IST , UND STELLT EINEN AUSREICHENDEN GRUND DAR , UM DIE ABLEHNUNG EINER FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZU RECHTFERTIGEN.

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