Die Verwertung von Bioabfällen ist nach der im Saarland maßgeblichen Gesetzeslage eine Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung. Die saarländischen Gemeinden sind nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 EVSG berechtigt, die Bioabfallverwertung als eigene Aufgabe wahrzunehmen, wenn sie für das Einsammeln, Befördern und Verwerten von Bioabfällen aus dem Entsorgungsverband Saar ausscheiden.
Die Errichtung und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG zu den überörtlichen Aufgaben, deren Wahrnehmung alleine dem Entsorgungsverband Saar obliegt. Die Gemeinden dürfen keine eigenen Bioabfallbehandlungsanlagen errichten und betreiben, sondern sind im Falle ihres Ausscheidens bezüglich der Bioabfallverwertung verpflichtet, die von ihnen eingesammelten Bioabfälle im Wege der Auftragsvergabe der Verwertung durch einen Bioabfallbehandler zuzuführen.