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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ss 189/05 vom 16.03.2006

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Hausfriedensbruch, Hausrecht, Hausverbot, B-Ebene, C-Ebene, U-Bahnstation, S-Bahnstation, Verkehrsbetriebe, Nahverkehr, Verkehrsfläche
Stichwort:S-Bahnstation
Leitsatz:1. Ein Bauwerk wird nicht bereits deshalb zu einem befriedeten Besitztum i. S. des § 123 BGB, weil es unter dem Straßenniveau liegt und damit naturgemäß über Abgrenzungen verfügt. Eine unterirdische Straßenverkehrsfläche ("B-Ebene"), die ausschließlich dem Fußgängerverkehr als Straßenunterführung und als Zugang zu U- und S-Bahnanlagen sowie zu Geschäftslokalen und sonstigen von der Öffentlichkeit genutzten Einrichtungen dient, ist danach als befriedetes Besitztum anzusehen.

2. Zur tatrichterllichen Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Hausverbots, das sich auf eine Allgemeinheit zugänglich gemachte Räumlichkeit bezieht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 Ss 189/05




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