JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Russland
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Asyl, Berufungszulassung, Inländische Fluchtalternative, Grundsatzbedeutung, Russische Föderation, Russland, Rückkehrgefährdung, Terror, Tatsachenfrage, Tschetschene, Tschetschenien, Verfolgungssituation |
| Stichwort: | Russland |
| Leitsatz: | 1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsatzbedeutsamer Tatsachenfragen kann auch auf neue, nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstandene tatsächliche Verhältnisse gestützt werden, soweit diese in einem Berufungsverfahren der Klärung zugänglich und bedürftig sind. 2. Die Anschläge tschetschenischer Terroristen haben nicht zu "neuen" (geänderten) tatsächlichen Verhältnissen für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation geführt (vgl. Urt. des Senats vom 24.04.2003 - 1 L 212/01 und 1 L 213/01). Die Terrorattacken im August 2004 (u. a. in Beslan), die eine "Kette" vergleichbarer Verbrechen fortsetzen, vermitteln keinen Ansatzpunkt dafür, dass damit eine entscheidende Trendwende zu Lasten aller friedlichen tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation verbunden ist. Die Rückkehrgefährdung unverfolgt ausgereister tschetschenischer Volkszugehöriger ist nach diesen Terroranschlägen nicht anders zu beurteilen als vorher. 3. Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit steht "innerhalb des größten Landes der Welt", der Russischen Föderation, eine zumutbare, insbesondere verfolgungssichere inländische Fluchtalternative (außerhalb Tschetscheniens) zur Verfügung. 4. Das skrupellose Vorgehen der tschetschenischen Terroristen mag in manchen Teilen der russischen Bevölkerung zu Hass und zu spontanen Übergriffen gegen Tschetschenen führen, daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass für tschetschenische Rückkehrer eine - landesweite - beachtlich wahrscheinliche und nicht durch russische Ordnungskräfte abgewehrte Gefährdung besteht. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 79/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG |
| Schlagworte: | Betreuervergütung, nutzbare Kenntnisse, Hochschulausbildung, ausländische Hochschule, Russland |
| Stichwort: | Russland |
| Leitsatz: | Zum Erwerb für Betreuungen nutzbarer Kenntnisse durch ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Moskau mit dem Abschluss "Diplom-Jurist/Baccalaureus des internationalen Rechts" bei schon vorhandenen Kenntnissen im deutschen Recht durch mehrere Semester Jurastudium und eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 267/03 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StGB, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Aufenthaltsrecht, eigenes, Ehe, Ehegattennachzug, Kontingentflüchtling, Zuwanderer, jüdischer, Strafaussetzung : Bewährung, Ausweisung, Regelausweisung, Ausweisungsschutz, Zigarettenhandel, organisierter, Beihilfe, Schuld, Verfolgung, politische, Russland, Generalprävention, Spezialprävention, Straftat, schwerwiegende, Sozialprognose, Ausweisung : Wirkung, Härte, unangemessene, Strafurteil : Bindung |
| Stichwort: | Russland |
| Leitsatz: | 1. Die nachträgliche Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung (§ 57 StGB) ist im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gleichzusetzen. 2. Offen bleibt, ob der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auch für die sog. "Kontingentflüchtlinge" gilt. 3. Ob ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung vorliegt, obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen. Die Ausnahme kann sich - insoweit auch ohne absolute Bindung an das Strafurteil - aus den besonderen Umständen der Strafbegehung ergeben. 4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, der sein Aufent-haltsrecht von einem ausgewiesenen Ausländer ableitet, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit ist die Wirkung der Ausweisung trotz ihrer Anfechtbarkeit auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Antrag auf Zulassung der Revision angefochten werden kann. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 222/01 | |
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