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russische Wurstmarke

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 210/02 vom 23.06.2005

1. In den Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichens als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine erlaubte Zeichenbenutzung i.S. von § 23 S. 2 MarkenG in Betracht.

2. Die Benutzung des Zeichens entspricht dann den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs (hier: russischsprachige Aus- und Umsiedler aus den ehemaligen Staaten der Sowjetunion) als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird und die angegriffene Partei den Vertrieb des fraglichen Produkts auf Geschäfte beschränkt, deren Sortiment auf das fremdsprachige Publikum abgestimmt ist.

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