JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > russische Rehabilitierungsentscheidung
| Rechtsgebiete: | VermG, StrRehaG |
| Schlagworte: | Berechtigtenfeststellung, Sowjetisches Militärtribunal, Strafurteil, Vermögenskonfiskation, -einziehung, Dritteigentümer, Vermögenseinziehung als Exzess, Russische Rehabilitierungsentscheidung, höchstpersönlicher Anspruch, SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64, SMATh-Befehl Nr. 310, faktische Enteignung. |
| Stichwort: | russische Rehabilitierungsentscheidung |
| Leitsatz: | Sind aufgrund einer von einem sowjetischen Militärtribunal ausgesprochenen Vermögenseinziehung unmittelbar auch Vermögenswerte eines Angehörigen des Verurteilten enteignet worden, so hat auch dieser nach erfolgter Aufhebung des Strafurteils im Wege der russischen Rehabilitierung des seinerzeit Verurteilten gem. § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 41.01 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, EGBGB |
| Schlagworte: | Vermögenseinziehung, Rehabilitierung, russische Rehabilitierungsentscheidung, Aufhebung der Vermögenseinziehung, redlicher Erwerb, Bodenreformeigentum, Erbe, Zuteilungsfähigkeit. |
| Stichwort: | russische Rehabilitierungsentscheidung |
| Leitsatz: | Leitsatz: Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähige Erbe eines Bodenreformeigentümers kann sich gegenüber dem Restitutionsbegehren eines nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG berufen, wenn der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums redlich gewesen ist. Urteil des 7. Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - I. VG Chemnitz vom 09.12.1998 - Az.: VG 5 K 2376/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 91.99 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, EGBGB |
| Schlagworte: | Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal, russische Rehabilitierungsentscheidung, Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung, Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte, Bodenreform, redlicher Erwerb von Bodenreformeigentum, gesetzlicher Erwerb nach den Vorschriften des EGBGB über die Abwicklung der Bodenreform. |
| Stichwort: | russische Rehabilitierungsentscheidung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1). Die Einziehung von Vermögenswerten durch ein sowjetisches Strafurteil kann durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG "aufgehoben" werden, auch wenn das russische Gesetz keine förmliche Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Rehabilitierung des Betroffenen vorsieht. Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist und ihr zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll. Die Zuteilung von Bodenreformeigentum ist ein Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG. Ist der jetzige Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks Erbe des Neubauern, ist entscheidend, ob der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks redlich war. Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den die Rückübertragung des Grundstücks anordnenden Bescheid anfechten. Urteil des 8. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - I. VG Potsdam vom 14.12.1998 - Az.: VG 9 K 2229/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 16.99 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, StrRehaG, VwRehaG |
| Schlagworte: | Rehabilitierung, Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen, russische Rehabilitierungsentscheidung, Rückgabe von Vermögenswerten, Rechtsfolgenverweisung. |
| Stichwort: | russische Rehabilitierungsentscheidung |
| Leitsatz: | Leitsätze: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z.B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 bezieht. Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 - I. VG Berlin vom 04.08.1997 - Az.: VG 25 A 476.92 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 8.98 | |
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