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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10809/04.OVG vom 24.06.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, GG, LBauO, VwVfG
Schlagworte:Windenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Grundversorgungsauftrag, Rundfunkveranstalter, Funkwellen, negative Einwirkung, negative Einwirkungen, Abschattung, Abschattungswirkung, Umwelteinwirkung, Immission, Immissionen, terrestrischer Empfang, terrestrische Rundfunkverbreitung
Stichwort:Rundfunkveranstalter
Leitsatz:Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen.

Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt weder eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG noch eine sonstige Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BImSchG dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10809/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10502/03.OVG vom 19.05.2003

Rechtsgebiete:RfGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebührenrecht, Rundfunk, Rundfunkgebühr, Gebühr, Gebührenbefreiung, Befreiung, privater Rundfunkveranstalter, Rundfunkveranstalter, privater Rundfunkanbieter, Rundfunkanbieter, Veranstalter, Anbieter, Gebührenfreiheit, Gebührenrecht, Abgabe, Rundfunkgebühren, betrieblicher Zweck, betriebliche Zwecke, Programmplanung, Programmsichtung, Programmbearbeitung, Fernsehen, Hörfunk, Videogerät, Videorecorder, Rundfunkgebührenbefreiung, Redaktion
Stichwort:Rundfunkveranstalter
Leitsatz:Ein privater Rundfunkveranstalter kann auch für zur redaktionellen Arbeit bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen.

Betriebliche Zwecke im Sinne der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV sind neben studio- und überwachungstechnischen Zwecken auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters, betreffen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10502/03.OVG


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