1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ein Gebrauchtwagenhändler, der auf seinem Betriebsgelände gebrauchte Autoradios lagert, hält diese im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit, weil die Möglichkeit, die Autoradios in Betrieb zu nehmen, weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen ist; allein die Behauptung, Rundfunkdarbietungen auf dem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, rechtfertigt keine abweichende Sichtweise.
Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gem. § 1 Abs. 1 LPartG ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebenspartnerschaft angemeldet worden sind.
Bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind.
Die Beweiskraft der schriftlichen Anzeige der Rundfunkteilnahme erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Erklärung. Sie kann vollen Beweis nur darüber erbringen, dass die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben worden ist.
Die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte werden nicht im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten (Aufgabe der mit Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - vertretenen Rechtsauffassung).
1. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Tatbestände sind nach der Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelwerks abschließend. Deshalb rechtfertigt lediglich der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV), nicht aber das Bestehen eines Anspruchs auf eine derartige Sozialleistung eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
2. Die Anknüpfung an den Bezug der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen und nicht das Bestehen eines Anspruchs auf sie ist auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV ist es ausgeschlossen, dass ein Rundfunkteilnehmer, der es bewusst unterlässt, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, sich stattdessen eine Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV sichert.
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 04.11.2004 - 12 A 11402/04.OVG -).
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit.
Die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Kauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte werden im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 RGebStV zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten, wenn sie den Rundfunkempfang ohne besonderen (zusätzlichen) technischen Aufwand ermöglichen. Es kommt nicht darauf an, ob die Geräte nach dem Willen des Unternehmens im Rahmen der Verkaufsveranstaltung in Betrieb gesetzt werden und Programme empfangen sollen oder dürfen.
Gibt eine Justizvollzugsanstalt an Gefangene Hörfunkgeräte aus eigenem Bestand aus, so werden die Gefangenen dem Grunde nach gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmer, weil sie - und nicht die Anstalt - diese Geräte im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereithalten.