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Rundfunkrechtliche Aufsicht

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 13.00 vom 26.11.2002

Aus der der Medienanstalt zugewiesenen Aufgabe, über die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg zu wachen, folgt nicht ihre Ermächtigung, mit andere als den in §§ 67 bis 71 MStV 98 zur Verfügung gestellten rechtsaufsichtlichen Mitteln gegen Rechtsverstöße der ihrer Aufsicht unterstellten Sender vorzugehen.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg muss sich der im Medienstaatsvertrag vorgesehenen Mittel bedienen, wenn sie gegen Rechtsverstöße eines Senders vorgehen will.

Zu den staatsvertraglich geregelten Mitteln der Rechtssaufsicht gehört neben der Beanstandung nicht die selbständig anfechtbare Feststellung, dass ein privater Sender gegen Rechtsnormen des Medienstaatsvertrages verstoßen hat.

Die rechtsaufsichtlichen Mittel der Medienanstalt Berlin-Brandenburg umfassen zusätzlich zur Beanstandung nicht die selbständig anfechtbare Feststellung eines Rechtsverstoßes durch einen der Rechtsaufsicht unterstellten privaten Sender.

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