1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet als sog. "Livestream" handelt es sich um Rundfunk i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV.
2. Ein internetfähiger PC ist ein Rundfunkempfangsgerät i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
3. Ein PC mit Internetanschluss wird gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, weil mit ihm ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
4. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Die Bestimmung des Kommunalwahltermins durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein staatsorganisatorischer Akt mit Verfassungsfunktion.
2. Dieser Akt kann auf Antrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren auf seine Vereinbarkeit mit solchem Verfassungsrecht überprüft werden, das der Sicherung eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes einschließlich der Integrität des Wahlakts zu dienen bestimmt ist.
3. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat bei seiner Entscheidung, den Wahltermin für die allgemeinen Kommunalwahlen 2009 auf den 30.8.2009 festzusetzen, weder gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien noch gegen das Willkürverbot verstoßen.
1. Wer einen Rechner mit Internetanschluss ("internetfähigen PC") besitzt, hält im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und ist daher nach § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig.
2. Die generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bezweckt, die Gebührenfreiheit für solche Zweitgeräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf die Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils gerichteten Tätigkeit dienen. Die Neufassung der Vorschrift durch den zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2005, 189) hat daran nichts geändert.
2. Gewerbetreibende bzw. freiberuflich Tätige, die ihr mit einem Autoradio (Zweitgerät) ausgestattetes Kraftfahrzeug betrieblich ausschließlich für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind danach für dieses Zweitgerät gebührenpflichtig.
3. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen, die ihr Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber dafür keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Ein Au-pair-Mädchen hält regelmäßig die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit, die ihre Gastfamilie ihr für die Dauer der Au-pair-Beschäftigung in dem von ihr bewohnten Zimmer zur Verfügung stellt, und ist deshalb rundfunkgebührenpflichtig.
2. Die Rückkehr eines aus dem Ausland stammenden Au-pair-Mädchens in ihr Heimatland nach Beendigung der Au-pair-Beschäftigung führt - ebenso wenig wie sonstige Wohnungswechsel - erst mit Abmeldung bei der GEZ zu einem Ende der Rundfunkgebührenpflicht.
Empfänger von Arbeitslosengeld II, die wegen des Erhalts von Zuschlägen nach § 24 SGB II die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht erfüllen, haben auch dann, wenn diese Zuschläge geringer als die monatlich zu zahlenden Rundfunkgebühren sind, keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls.
1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist auf Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht nicht anwendbar.
2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich.
3. Ist wegen zu langen Zuwartens die Dringlichkeit für die Verfolgung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs entfallen, besteht auch für die Verfolgung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs keine (erneute) Dringlichkeit, es sei denn, die begangene Verletzungshandlung weist eine andere Qualität auf als die Handlung, deren Begehung drohte.
Bei Eheleuten ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie, unabhängig davon, auf wessen Namen die Rundfunkgeräte angemeldet sind, die in ihrem gemeinsamen Haushalt befindlichen Geräte gemeinsam zum Empfang bereit halten.
1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Besteht lediglich eine mittelbare Beteiligung eines Presseunternehmens an einem Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG, wird letzterem die Stellung des Presseunternehmens auf dem maßgeblichen Zeitungsmarkt nicht zugerechnet.
1. Der Begriff des Vorführens im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV setzt nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 16.12.1982 - 2 S 262/82 - ESVGH 33, 17).
2. Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV findet auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind.
Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gem. § 1 Abs. 1 LPartG ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebenspartnerschaft angemeldet worden sind.
Ein Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht auch dann, wenn der Antragsteller die Weitergabe der Informationen an eine andere natürliche oder an eine juristische Person beabsichtigt oder wenn er im Sinne eines "Strohmanns" lediglich von einer juristischen Person vorgeschoben ist.
Zur Frage eines Anordnungsanspruchs aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW und § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die Gewährung von Einsicht in Vereinbarungen, die im Rahmen der Gewährung von Investitionszuschüssen aus dem Regionalen Wirtschaftsförderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP NRW) zwischen der NRW Bank und der Hausbank des geförderten Unternehmens getroffen worden sind, wenn noch Verhandlungen über die Rückforderung gewährter Zuschüsse laufen.
Bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind.
Die Beweiskraft der schriftlichen Anzeige der Rundfunkteilnahme erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Erklärung. Sie kann vollen Beweis nur darüber erbringen, dass die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben worden ist.
Ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall (§ 6 Abs. 3 RGebStV) liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will.
Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens "in der Einrichtung" in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV erfasst nicht Radios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner einer bestimmten Einrichtung für Behinderte im Rahmen der Betreuungszwecke dieser Einrichtung dienen.
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, Betreiberin von Behindertenwohnheimen mit Außengruppen in separaten Häusern, begehrte vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Autoradios in ihren Fahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der Behinderten dienten. Das VG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OVG das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab.
Ein Rundfunkteilnehmer kann sich gegenüber seiner Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr nicht darauf berufen, dass die deutsche Rundfunkfinanzierung mit dem EG-Beihilferecht unvereinbar sei. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen durch das EG-Recht annimmt, ist diese nämlich als "bestehende Beihilfe" nach Art. 88 Abs. 1 EG zu qualifizieren mit der Folge, dass vor nationalen Gerichten gegen die Rundfunkgebühr nicht geklagt werden kann, solange die Europäische Kommission nicht die Aufhebung oder Umgestaltung der Gebühr nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt; das Verwerfungsmonopol für "bestehende Beihilfen" liegt bei der Kommission (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595 und Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613).
§ 7 Satz 1 WDR-Satzung bewirkt die Verrechnung einer Zahlung mit der jeweils ältesten Rundfunkgebührenschuld grundsätzlich auch dann, wenn der entsprechende Gebührenanspruch verjährt ist. Der Gebührenschuldner kann eine solche Verrechnung nur verhindern, indem er spätestens bis zum Zeitpunkt der Zahlung die Einrede der Verjährung erhebt.
1. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet.
2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann.
3. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
4. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich auch dann auf die Verjährung von Rundfunkgebühren nicht berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen.
Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.
Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.
Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Zur Frage, wann mehrere Lautsprecher eine einheitliche Hörstelle im Sinne des Rundfunkgebührenrechts bilden (hier: Kabinenlautsprecher in einem Sonnenstudio).
1. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden.
2. Der Senat hält - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 am 1. April 2005 an seiner Auffassung fest, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -).
Der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen auch tragbare Empfangsgeräte, die vom Rundfunkteilnehmer nur für wenige Wochen im Jahr in eine eigene Ferienwohnung eingebracht und danach wieder mitgenommen werden.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst darf wegen des Ausschlusses rechtsaufsichtlicher Maßnahmen in "Programmangelegenheiten" (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG a.F.) die Bayerische Landeszentrale für neue Medien nicht anweisen, Werbung für Sportwetten in den von ihr verantworteten Programmen zu unterbinden.
Der Umstand, dass ein Bezieher von Sozialleistungen mit einem Zuschlag (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV) durch den Wegfall der Rundfunkgebührenbefreiung gegenüber dem Bezieher von Sozialleistungen ohne Zuschlag finanziell schlechter gestellt wird, führt allein nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalls (§ 6 Abs. 3 RGebStV).
Die Berufung des Betroffenen auf eine besondere Härte ist jedoch dann zulässig, wenn weitere Umstände die Annahme einer "vergleichbaren Bedürftigkeit" belegen sollen.
Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls entscheidet die zuständige Rundfunkanstalt nach Ermessen.