Die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Kauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte werden im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 RGebStV zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten, wenn sie den Rundfunkempfang ohne besonderen (zusätzlichen) technischen Aufwand ermöglichen. Es kommt nicht darauf an, ob die Geräte nach dem Willen des Unternehmens im Rahmen der Verkaufsveranstaltung in Betrieb gesetzt werden und Programme empfangen sollen oder dürfen.