1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung i. S. des TV für arbeitnehmerähnliche Personen setzt voraus, dass bei Zugang der Beendigungsmitteilung bereits 10 Kalenderjahre mit Urlaubsanspruch abgelaufen sind. Ein für das nächste Jahr beantragter Urlaub führt nicht dazu, dass dieses nach Zugang der Beendigungsmitteilung liegende Jahr mitzuzählen wäre.
1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enthält kein Gebot, den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ebenso auszulegen wie denjenigen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.
Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH & Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.
Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt weder eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG noch eine sonstige Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BImSchG dar.