1. Wer einen Rechner mit Internetanschluss ("internetfähigen PC") besitzt, hält im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und ist daher nach § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig.
2. Die generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist nicht erfüllt, wenn ein Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte von vornherein bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereithält und die Konzeption des Verkaufs dahin geht, die Geräte nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf den Empfang von Rundfunksendungen nicht zu ermöglichen.
Zur Rundfunkgebührenpflicht eines Autoradios als Zweitgerät (hier: Abgrenzung einer Nebenerwerbstätigkeit von einer Liebhaberei; im Anschluss an das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -).
Zur Frage, wann mehrere Lautsprecher eine einheitliche Hörstelle im Sinne des Rundfunkgebührenrechts bilden (hier: Kabinenlautsprecher in einem Sonnenstudio).
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 04.11.2004 - 12 A 11402/04.OVG -).
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit.
Autoradios in Vorführwagen werden nicht von dem sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfasst; sie sind rundfunkgebührenpflichtig.