1. Ein Rechner (Personal Computer - PC - ) mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
2. Ein Rechtsanwalt, der einen Rechner mit Internetzugang in seiner Kanzlei einsetzt, hält ein Rundfunkempfangsgerät jedenfalls dann zum Empfang bereit, wenn er kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
3. Die Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners zum Rundfunkempfang begegnet in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine zwingende Reihenfolge der Eigenleistungen besteht nicht; kommt sowohl eine Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen als auch eines Betrages aus dem Vermögen in Betracht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche dieser Festsetzung vorrangig ist.
Eine Privatperson hält ihre Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV auch dann zum Empfang bereit und muss für sie Rundfunkgebühren entrichten, wenn sie sich urlaubsbedingt über einen Monat hinaus nicht in ihrer Wohnung aufhält (hier: Reise nach Alaska und Kanada).
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, einen Strafgefangenen, der in seinem Haftraum ein selbstgenutztes Fernsehgerät betreiben will, ausschließlich auf die Anmietung eines solchen Gerätes bei einem bestimmten anstaltsexternen Vermieter zu verweisen.
Die Regelung des "besonderen Härtefalls" in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - (F. 2005) erfasst jedenfalls die Personen nicht, die deswegen nicht Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV sind, weil sie die Leistungsvoraussetzungen nach den jeweils einschlägigen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, und bei denen nicht davon unabhängige weitere besondere Umstände vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen.
Die Regelung in § 2 Abs. 7 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Steigerungsbetrags (für Mitarbeiter des WDR) in besonderen Fällen vom 30.08.1977 (TV-Steigerungsbetrag), wonach der Steigerungsbetrag wegen "mangelhafter Arbeitsleistung" versagt werden kann, ist im Hinblick auf § 315 BGB nach dem Maßstab billigen Ermessens auszulegen. Danach ist die Versagung für die gesamte Zukunft oder eine erhebliche Zeit nur bei gewichtigen Vertragsverstößen gerechtfertigt.
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 04.11.2004 - 12 A 11402/04.OVG -).
Die Befristung eines Rundfunkredakteurs, der für eine Auslandsredaktion Beiträge erstellt, kann mit dem Erfordernis eines aktuellen Bezugs der Redakteurs zu den Verhältnissen im Zielgebiet gerechtfertigt werden.
Ein Lebensmitteldiscounter, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Er hält die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereit.
Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt weder eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG noch eine sonstige Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BImSchG dar.
Autoradios in Vorführwagen werden nicht von dem sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfasst; sie sind rundfunkgebührenpflichtig.
Zur Frage, wie bei redaktionell gestalteten Wahlsendungen vor einer Landtagswahl solche Parteien zu berücksichtigen sind, die zwar bisher nicht im Landtag vertreten, gleichwohl aber sowohl deutlich hinsichtlich ihrer bisher bei Wahlen erreichten Stimmergebnisse als auch kontinuierlich hinsichtlich ihrer sonstigen Beteiligung an der politischen Willensbildung in Erscheinung getreten sind.
Zur Frage, wie bei redaktionell gestalteten Wahlsendungen vor einer Landtagswahl solche Parteien zu berücksichtigen sind, die zwar bisher nicht im Landtag vertreten, gleichwohl aber sowohl deutlich hinsichtlich ihrer bisher bei Wahlen erreichten Stimmergebnisse als auch kontinuierlich hinsichtlich ihrer sonstigen Beteiligung an der politischen Willensbildung in Erscheinung getreten sind.
Ein privater Rundfunkveranstalter kann auch für zur redaktionellen Arbeit bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen.
Betriebliche Zwecke im Sinne der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV sind neben studio- und überwachungstechnischen Zwecken auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters, betreffen.