1. Das ZRBG enthält eine spezifische, abschließende Sonderregelung der rentenversicherungsrechtlichen Entschädigung für alle Verfolgte, die sich im Herrschaftsbereich des NS-Staates zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit deren "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nicht schon durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat (Deutschland oder Ausland) ausgeglichen werden.
2. Zum Anwendungsbereich und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ZRBG.
Es ist einem staatenlosen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen zwölfjährigen Kind ehemals rumänischer Eltern nicht zuzumuten, vor Entscheidung über die Hauptsache mit der Folge abgeschoben zu werden, dass es sich über einen längeren Zeitraum in dem Transitraum des Flughafens Bukarest-Otopeni aufhalten muss.
1. Rumänische Staatsangehörige gehören nicht zu der Gruppe der Positivstaater, die nach deutschem Recht ohne Visum als Besucher einreisen und sich bis zu drei Monaten in Deutschland aufhalten dürfen, ihnen ist aber kraft Gemeinschaftsrechts sowohl das Überschreiten der EU-Außengrenzen (ausgenommen im Vereinigten Königreich und Irland) für einen kurzfristigen Aufenthalt als auch der anschließende Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Vertragsstaaten bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Einreise erlaubt.
2. Es spricht sehr viel dafür, dass eine bereits bei der Einreise bestehende Absicht des Drittstaatsangehörigen, den Aufenthalt über die danach vorgesehene visumfreie Dauer hinaus auszudehnen (z.B. Beispiel nach der Eheschließung mit einem Unionsbürger), der gemeinschaftsrechtlichen Visumfreiheit für Kurzaufenthalte anders als nach deutschem Recht entgegensteht mit der Folge, dass sich die Einreise als rechtswidrig darstellt.
Auch nach der am 14.03.2000 in Kraft getretenen Änderung der Vorschriften über die Einbürgerung im rumänischen Staatsangehörigkeitsgesetz ist es ehemaligen Rumänen, die diese Staatsangehörigkeit während eines Aufenthaltes in Deutschland freiwillig abgelegt haben, nicht grundsätzlich unzumutbar i.S.d. § 30 Abs. 4 AuslG, zur Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernis ihre Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staatsverband zu beantragen.
1. Bei Personen, die vor dem 1.7.1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten haben, beurteilt sich die Frage, ob sie den Status eines Spätaussiedlers erworben haben, gemäß § 100 Abs. 4 BVFG alternativ nach den materiellrechtlichen Kriterien des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG a.F. oder des § 4 BVFG (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 2.11.2000 - 5 C 1.00 -, DVBl. 2001, S. 493 <Leitsatz> zu § 100 Abs. 4 BVFG; Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 1.99 - und Beschluss vom 14.1.1997 - 9 B 439.96 - zu § 100 Abs. 5 BVFG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.1994 - 22 E 465/94 - zu § 100 Abs. 4).
2. Die Herabstufung der Anforderungen an die Vermittlung des Bestätigungsmerkmals der Sprache in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2000 (insbesondere 5 C 44.99, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94) erstreckt sich nicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1.1.1993 geltenden Fassung.
3. Zu den Begriffen "Benachteiligungen" und "Nachwirkungen von Benachteiligungen" im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG (wie BVerwG, Urteil vom 3.3.1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, S. 191 f. = Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3).
1. Ein ehemaliger rumänischer Staatsangehöriger, der auf seinen Antrag aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist und keinen gültigen rumänischen Pass mehr besitzt, hat es grundsätzlich selbst zu vertreten, wenn er deswegen nicht nach Rumänien abgeschoben werden kann.
2. Einem ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen ist es grundsätzlich zuzumuten, seine Wiedereinbürgerung in Rumänien zu betreiben und damit das Abschiebungshindernis der Staaten- und Passlosigkeit zu beseitigen.
3. Auf Grund der am 16. Mai 2001 erklärten Bereitschaft des rumänischen Innenministers, staatenlose ehemalige rumänische Staatsangehörige gemäß der deutsch-rumänischen Vereinbarung vom 9. Juni 1998 rückzuübernehmen, erscheint die Abschiebung dieser Personen nunmehr nicht weiter tatsächlich unmöglich.