Eine Steuerveranlagung, die mit der DDR-Rechtsordnung und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen in Einklang steht, stellt kein qualifiziertes Einzelfallunrecht und damit keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar, auch wenn sie die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Unternehmensformen bewusst herbeiführt.
Beschluss des 8. Senats vom 31. Mai 2001 - BVerwG 8 B 44.01 -
I. VG Gera vom 21.11.2000 - Az.: VG 6 K 1723/96 GE -