Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.
Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung.
Die gemäß § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen schließt grundsätzlich auch solche Kapitalbeträge ein, die auf eigenen Einzahlungen des Beamten beruhen. Die Eigentumsgarantie oder der Alimentationsgrundsatz stehen dem nicht entgegen.
Die Verrentung erfasst auch Zinsen, die auf die Kapitalabfindungen im Zeitraum zwischen Auszahlung und Eintritt des Versorgungsfalles anfallen.
Zur Verrentung der Kapitalabfindungen nach Maßgabe der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz.
1. Auf die Versorgungsbezüge eines Chefarztes (Bes.-Gr. A 14) ist die Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: Nordrheinische Ärzteversorgung) anzurechnen, soweit der (frühere) Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat.
2. Bei der Berechnung des außer Ansatz bleibenden Teils der Rente nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG entsprechen die der Rentenberechnung der Ärzteversorgung zugrundeliegenden Steigerungszahlen den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der "Sozialbestandteil", in dessen Höhe nach § 53 a BeamtVG a.F. Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, besteht in der Differenz zwischen dem Ruhegehalt des Beamten unter Außerachtlassung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (obere Bemessungsgrundlage) und dem "fiktiven" Ruhegehalt, das sich ergäbe, wenn zugunsten des Beamten verwirklichte Erhöhungstatbestände unberücksichtigt bleiben (untere Bemessungsgrundlage).
Für die Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage ist eine gesonderte Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzustellen.
Der "Sozialbestandteil", in dessen Höhe nach § 53 a BeamtVG a.F. Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, besteht in der Differenz zwischen dem Ruhegehalt des Beamten unter Außerachtlassung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (obere Bemessungsgrundlage) und dem "fiktiven" Ruhegehalt, das sich ergäbe, wenn zugunsten des Beamten verwirklichte Erhöhungstatbestände unberücksichtigt bleiben (untere Bemessungsgrundlage).
Für die Ermittlung der unteren Bemessungsgrundlage ist eine gesonderte Vergleichsberechnung nach § 85 BeamtVG anzustellen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 51.02 -).