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Ruhensregelung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 30.06 vom 27.03.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, BeamtVG 1992, BeamtVG 1994
Schlagworte:Abfindung, Abwendungsbefugnis, Beamtenversorgung, Dynamisierung, fiktive Rente, Gesetzesbindung, Gesetzesvorbehalt, Kapital, Lebenserwartung, Rentenlaufzeit, Ruhensregelung, Sterbetafel, überstaatliche Einrichtung, Vergleichsberechnung, Verrentung, versicherungsmathematische Grundsätze, Zinsen
Stichwort:Ruhensregelung
Leitsatz:Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.

Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.

Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 30.06



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 18.07 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:GG, BeamtVG, VwVfG
Schlagworte:Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, privat, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz
Stichwort:Ruhensregelung
Leitsatz:Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 17.07 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:GG, BeamtVG, VwVfG
Schlagworte:Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz
Stichwort:Ruhensregelung
Leitsatz:Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 17.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10264/07.OVG vom 10.08.2007

Rechtsgebiete:GG, BRRG, BBG, BeamtVG, LBG
Schlagworte:Beamter, Beamtenverhältnis, Besoldung, Versorgung, Versorgungsempfänger, Ruhen, Ruhensregelung, Anrechnung, Einkommen, Erwerbseinkommen, Einkünfte, Nebentätigkeit, künstlerisch, wissenschaftlich, Vortrag, Vortragstätigkeit, Kunst, Kunstfreiheit, Wissenschaft, Unterhaltung, Gewerbe, gewerblich, Fremdenführer, Stadtführung, Burgführung, Gastereyen
Stichwort:Ruhensregelung
Leitsatz:Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10264/07.OVG


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