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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRuhensanordnung 

Ruhensanordnung

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 ME 76/09 vom 28.05.2009

1. Die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen nach § 20 Abs. 2 GenTG ("Schutzklauselverfahren") dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und ragt dabei auch in den Bereich der Gefahrenvorsorge hinein. Wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 20 Abs. 2 Alt. 2 GenTG als Grundlage einer Neubewertung müssen nicht bereits abgesichert und unangreifbar sein.

2. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GenTG steht der Exekutive eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu, die eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ruhensanordnung zur Folge hat. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzungsprärogative kommt es allein auf die verantwortlich getroffene behördliche Letztentscheidung an, nicht aber auf im Verwaltungsverfahren möglicherweise unterschiedliche Bewertungen verschiedener am Verfahren beteiligter Institutionen und Behörden.

3. Bei dem der Behörde in § 20 Abs. 2 GenTG eingeräumten Ermessen ist wirtschaftlichen Interessen jedenfalls dann kein maßgeblicher Stellenwert beizumessen, wenn die wissenschaftliche Diskussion über mögliche vom gentechnisch veränderten Organismus ausgehende Gefahren erkennbar noch im Fluss ist und zuvor bereits mehrfach vom Schutzklauselverfahren Gebrauch gemacht worden ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 151/07 vom 20.02.2008

1. Wird ein Beamter aus dem einstweiligen Ruhestand reaktiviert und später erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sind gemäß § 69c Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) alle im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeiten zusammenzuzählen und bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren anzurechnen mit der Folge, dass die über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Zeiten außer Betracht bleiben.

2. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein (Ruhestands-)Beamter ohne Wechsel des Dienstherrn von diesem in den einstweiligen Ruhestand versetzt, hiernach reaktiviert und erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, sondern auch dann, wenn ein (Ruhestands-)Beamter nach mit einem Wechsel des Dienstherrn von dem neuen Dienstherrn reaktiviert und hiernach erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.

3. Die Höchstgrenze des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) ist bei der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG zu beachten.

4. § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, die Auszahlung der Versorgung eines Ruhestandsbeamten bis auf den in § 54 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag durch Erlass eines Ruhensbescheides zu mindern. Dies erfordert nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA) in Bezug auf Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfüllt sein müssten, denn ein Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt lediglich fest, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Hingegen trifft er gerade keine Aussage darüber, ob der Auszahlung der Versorgung ein rechtliches Hindernis, insbesondere nach den §§ 53 bis 56 BeamtVG, entgegensteht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10001/08.OVG vom 05.02.2008

1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.

2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".

3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.

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