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Ruhen des Verfahrens

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 342/08 vom 06.10.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Ruhen des Verfahrens, Rücknahmefiktion
Stichwort:Ruhen des Verfahrens
Leitsatz:Beantragen die Parteien die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen und ordnet das Arbeitsgericht im Gütetermin antragsgemäß das Ruhen des Verfahrens an, liegt kein Säumnisfall im Sinne von § 54 Abs. 5 ArbGG vor. In diesem Fall führt ein Nichtbetreiben des Verfahrens über mehr als sechs Monate nicht zum Eintritt der Rücknahmefiktion des § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 342/08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 28/08 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwerbeschwerde, Zulässigkeit, Übergangsvorschrift, Ruhen des Verfahrens
Stichwort:Ruhen des Verfahrens
Leitsatz:1. Auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist das Gerichtskostengesetz auch dann in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe.

2. Ein Gerichtsverfahren ist mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 E 28/08

OLG-OLDENBURG – Urteil, 8 U 186/07 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Ruhen des Verfahrens, Mediationsverfahren, Fristverlängerungsantrag, Wiederaufnahme des Verfahrens
Stichwort:Ruhen des Verfahrens
Leitsatz:1) In der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens liegt die konklundente Verlängerung eines mit der Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung.

2) Nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens endet die Unterbrechung des Verfahrens nicht automatisch mit dem Scheitern des Mediationsverfahrens. Es ist in diesem Fall vielmehr grundsätzlich eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 186/07

BFH – Beschluss, VII B 243/05 vom 08.12.2006

Rechtsgebiete:FGO, StBerG
Schlagworte:Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins: Klagebefugnis des Beratungsstellenleiters, keine notwendige Beiladung bei offensichtlich unzulässiger Klage, Ruhen des Verfahrens
Stichwort:Ruhen des Verfahrens
Leitsatz:1. Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der Schließung der Beratungsstelle nicht klagebefugt.

2. Eine Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen worden ist.

3. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.
Volltext: BFH - Beschluss, VII B 243/05


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