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Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund Invalidenrentenbezugs über den 30.6.1990 hinaus

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 4 RA 3/05 R vom 13.12.2005

Rechtsgebiete:AAÜG, EinigVtr, ZAVtIV, ZAVtIVDBest, SozPflVV, SozPflVRV
Schlagworte:Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, sachliche Voraussetzung, persönlicher Anwendungsbereich, Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund Invalidenrentenbezugs über den 30.6.1990 hinaus
Stichwort:Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund Invalidenrentenbezugs über den 30.6.1990 hinaus
Leitsatz:1. Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hängt im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ua davon ab, dass am 30.6.1990 eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde (sachliche Voraussetzung).

2. Wurde am 30.6.1990 keine Arbeit verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand iS des § 3 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SozPflVV) erfüllt war, bestand am 1.8.1991 kein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 3/05 R




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