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Ruhen des Arbeitslosengeldes

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BSG – Urteil, B 11a AL 51/06 R vom 17.10.2007

Rechtsgebiete:SGB III, KSchG, GG, EGRL 43/2000, EGRL 78/2000, EGRL 73/2002, EGRL 113/2004
Schlagworte:Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - arbeitsgerichtlicher Vergleich - wichtiger Grund - Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist für ordentlich Unkündbare - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität
Stichwort:Ruhen des Arbeitslosengeldes
Leitsatz:1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6).

2. Bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.
Volltext: BSG - Urteil, B 11a AL 51/06 R




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